Berlin – Erstmals gibt es bald rechtliche Rahmenbedingungen für genetische Untersuchungen am Menschen. Der Bundesrat billigte am Freitag in Berlin das Gendiagnostikgesetz. Trotz Kritik im Detail verzichtete die Länderkammer auf Anrufung des Vermittlungsausschusses, verabschiedete aber eine Entschließung.
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Das Gesetz, das der Bundestag im April beschlossen hatte, soll Missbrauch von sensiblen genetischen Daten und eine Diskriminierung aufgrund genetischer Dispositionen verhindern. Nach Aussage von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) soll es die informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Wissen und Nichtwissen stärken. Teile des Gesetzes treten gleich nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in wenigen Wochen in Kraft, andere Regelungen in sechs beziehungsweise 18 Monaten.
Mit der Entschließung pochte der Bundesrat auf zwei Detailpunkte, die er im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens thematisiert hatte. Seine Forderungen waren im Bundestag aber unberücksichtigt geblieben. So fordern die Länder die Regierung auf, den Bereich „genetisch-medizinische Untersuchungen zu Forschungszwecken“ – sie sind beim Gendiagnostikgesetz ausgeklammert – in einer eigenen Rechtsvorschrift zu regeln.
Der zweite Kritikpunkt der Länder ist der Arztvorbehalt beim Neugeborenenscreening, das nicht praxistauglich sei. Die Regierung solle bis Ende 2010 berichten, welche Folgen es habe, dass diese Untersuchung nicht mehr von Hebammen und Entbindungspflegern, sondern nur noch von Medizinern vorgenommen werden dürfe.
Laut Gesetz dürfen nur Ärzte genetische Untersuchungen durchführen. Genetische Tests vor der Geburt sind auf rein medizinische Zwecke beschränkt. Die Diagnose von Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können, ist verboten; in diesem Punkt hatte der Bundestag eine Forderung der Länder berücksichtigt.
Untersuchungen etwa zu Geschlecht oder Haarfarbe sind untersagt. Grundsätzlich ist ein Gentest bei Erwachsenen nur dann erlaubt, wenn der Betroffene nach eingehender Beratung ausdrücklich eingewilligt hat.
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