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Anspruch auf Notfallbehandlung auch ohne Krankenversicherung

Mittwoch, 20. Mai 2009

Kassel – Auch wer trotz Hilfebedürftigkeit keinen Hartz-IV-Antrag gestellt hat und deshalb nicht krankenversichert ist, hat im Notfall Anspruch auf medizinische Versorgung. In solchen Fällen habe das Sozialamt die Behandlungskosten zu tragen, entschied am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 8 SO 4/08 R).

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Geklagt hatte ein Krankenhaus in Düren, weil sich die Stadt geweigert hatte, für die Notfallbehandlung einer Zwölfjährigen im April 2005 aufzukommen. Das Mädchen war nicht krankenversichert, weil ihre Mutter damals noch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II eingereicht hatte – obwohl die Familie wohl Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen gehabt hätte. Für Hartz-IV-Berechtigte aber erklärte sich das Sozialamt nicht zuständig und lehnte die Übernahme der Krankenhausrechnung deshalb ab.

Bereits das nordrhein-westfälische Landessozialgericht (LSG) in Essen hatte beanstandet, dass das Mädchen bei einer derartigen Sichtweise „schutzlos“ dastände, und die Stadt zur Zahlung verurteilt. Deutschlands oberste Sozialrichter sahen das jetzt ähnlich, verwiesen den Streit aber noch einmal zurück an die Vorinstanz: Die Essener Kollegen hätten noch nicht hinreichend geprüft, ob die Familie wirklich bedürftig und nicht krankenversichert gewesen sei und ob es sich tatsächlich um eine „unaufschiebbare Behandlung“ gehandelt habe. Denn nur bei einem solchen „Eilfall“ müsse das Sozialamt einspringen. © ddp/aerzteblatt.de

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