| Foto: Gebhardt |
| Christian Katzenmeier /Gebhardt |
Zuvor hatte der Medizinrechtler Christian Katzenmeier in seinem Übersichtsreferat klargestellt, dass bundesdeutsche Gerichte in den letzten Jahren durch ihre Entscheidungen ein effektives Patientenschutzrecht geschaffen hätten, obgleich es in Deutschland keine speziellen Regelungen gebe.
Gefährdet seien Patientenrechte nicht durch eine unzureichende gesetzliche Basis oder gar sorglos handelnde Ärzte, befand der Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universität zu Köln. Gefährdet seien sie vielmehr „durch eine Gesundheitspolitik, die sich weigert, sich des Problems der zunehmenden Ressourcenknappheit anzunehmen“. Längst öffne sich eine „Kluft zwischen Verheißung und Erfüllung“ im Gesundheitswesen.
Das bedeutet nach Ansicht von Katzenmeier ob der begrenzten Mittel: „Der bestehende Zielkonflikt zwischen humanitärer Ausrichtung, medizinischer Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Versorgungssystems verschärft sich weiter.“ Dies habe am Ende auch haftungsrechtliche Konsequenzen, betonte er.
Denn noch fordern die Gerichte durchgängig von Ärzten eine Behandlung nach dem medizinischen Standard. Nur stellt sich nach Ansicht des Kölner Juristen immer drängender die Frage, ob man einen Arzt unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten eigentlich zu einem Behandlungsstandard verpflichten kann, den er am Ende nicht mehr bezahlt bekommt.
Katzenmeiers Auffassung: „Die Rechtsprechung muss auf den wachsenden Kostendruck durch eine Relativierung höchster Sorgfaltsanforderungen reagieren.“ Er schränkte aber gleichzeitig ein, dass das Arzthaftungsrecht immer auch eine Schutzfunktion gegenüber allzu rigiden Einschnitten in der Ausstattung der Gesundheitsreinrichtungen wahrgenommen habe. Eine konkrete Zauberformel, wie Ärzte sich inmitten dieser Konfliktfelder verhalten sollen, hatte auch Katzenmeier nicht parat. © Rie/aerzteblatt.de
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