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Krankenkassen sollen Hospizdienste besser fördern

Freitag, 29. Mai 2009

Potsdam –  Das Förderverfahren der Krankenkassen für ambulante Hospizdienste ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg rechtswidrig. Die bisherige Praxis entspreche nicht den Regelungen im Sozialgesetzbuch, entschied das Gericht am Donnerstag in Potsdam. 

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Danach ist festgelegt, dass die Krankenkassen von den Beiträgen jedes gesetzlich Versicherten 40 Cent zur Förderung der ambulanten Hospizdienste einsetzen müssen. Die Krankenkassen gaben bislang jedoch nur zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Fördersumme an die Hospizarbeit weiter. Dagegen hatte der Caritasverband für das Erzbistum Berlin geklagt. 

Das Urteil ist nach Darstellung des Wohlfahrtsverbands für alle Hospizdienste bundesweit von Bedeutung. Allein im vergangenen Jahr verwendeten die Krankenkassen bundesweit 9,6 Millionen Euro nicht für den gesetzlich vorgesehenen Zweck. Nun sollten die Kassen eine neue Regelung mit allen Wohlfahrtsverbänden bundesweit vereinbaren, forderte die Caritas. © kna/aerzteblatt.de

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