Potsdam – Das Förderverfahren der Krankenkassen für ambulante Hospizdienste ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg rechtswidrig. Die bisherige Praxis entspreche nicht den Regelungen im Sozialgesetzbuch, entschied das Gericht am Donnerstag in Potsdam.
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Danach ist festgelegt, dass die Krankenkassen von den Beiträgen jedes gesetzlich Versicherten 40 Cent zur Förderung der ambulanten Hospizdienste einsetzen müssen. Die Krankenkassen gaben bislang jedoch nur zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Fördersumme an die Hospizarbeit weiter. Dagegen hatte der Caritasverband für das Erzbistum Berlin geklagt.
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