| Joachim Stünker /dpa |
Berlin – Nach jahrelangem Streit hat der Bundestag eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügungen verabschiedet. Sie haben in Deutschland künftig hohe rechtliche Verbindlichkeit und müssen unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung beachtet werden. Die Gerichte sollen nur im Streitfall eingeschaltet werden.
Der Gruppenentwurf des SPD-Rechtsexperten Joachim Stünker bekam bei der Schlussabstimmung 317 von 555 Stimmen. 233 Abgeordnete stimmten in dritter Lesung mit Nein, fünf enthielten sich. Die Mehrheit kam unter anderem deswegen zustande, weil Stünker zuvor per Geschäftsordnungsantrag erreicht hatte, dass sein Antrag als letzter abgestimmt wurde. So konnten Abgeordnete, die ursprünglich einen anderen Entwurf favorisiert hatten, zu seiner Vorlage umschwenken.
Stünker begründete seinen Gesetzentwurf, den auch Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken unterschrieben hatten, mit dem in der Verfassung verbrieften Recht auf Selbstbestimmung. „Jeder Mensch hat das Recht, seiner Krankheit den natürlichen Verlauf zu lassen“, sagte er in der Debatte vor der Abstimmung. Eine gesetzliche Regelung sei notwendig, weil es bisher keine Rechtssicherheit für Patientenverfügungen gebe.
Der FDP-Abgeordnete Michael Kauch sagte, das Vormundschaftsgericht werde nur in Konfliktfällen eingeschaltet. Damit solle eine „Bürokratisierung des Sterbens“ verhindert werden. „Es gibt bei unserem Entwurf keinen Automatismus“, verteidigte Kauch den Gruppenantrag. Die Linken-Abgeordnete Luc Jochimsen bezeichnete die Regelung angesichts des medizinischen Fortschritts als überfällig. „Den natürlichen Tod gibt es nicht mehr“, sagte sie.
zum Thema aerzteblatt.de |
Der nun verabschiedete Stünker-Entwurf knüpft an eine Vorlage an, die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bereits 2004 erarbeitet, mit Beginn der großen Koalition aber wieder zurückgezogen hatte. Danach sollen Menschen umfassende Möglichkeiten haben, ihren Patientenwillen schriftlich zu erklären. So können sie beispielsweise Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall untersagen, wenn schwere Hirnschäden oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit drohen.
Die Verfügung soll immer und in jeder Krankheitsphase verbindlich sein, wenn der Patient sich nicht anders äußert. Dabei soll aber auch ein „natürlicher Wille“ als neue Äußerung gelten, etwa wenn ein demenzkranker Mensch nicht mehr sprechen kann, trotzdem aber Lebensfreude zeigt und so deutlich macht, dass er leben will. Patientenverfügungen, die bei bestimmten Krankheiten eine aktive Sterbehilfe verlangen, sind auch künftig unwirksam.
Eine Missachtung der Patientenverfügung gilt als Körperverletzung. Ärzte und Betreuer sollen den Willen des Kranken gemeinsam auslegen, nur im Streitfall entscheidet ein Gericht. Die Betreuer werden vom Gericht bestellt und kümmern sich um die Angelegenheiten von Menschen, die nicht mehr selbst entscheiden können. Meist sind dies nahe Angehörige, es gibt aber auch hauptamtliche "Berufsbetreuer". In einer gesonderten Betreuungsverfügung kann jeder angeben, wer bei Bedarf Betreuer werden soll.
Keine Mehrheit fanden zwei Entwürfe, welche die Gültigkeit von Patientenverfügungen stärker eingeschränkt hätten. So verlangte der Antrag einer Gruppe um Unionsfraktionsvize Wolfgang Zöller (CSU), dass sich Patienten ärztlich beraten lassen müssen, bevor sie eine Verfügung treffen. Noch strengere Auflagen enthielt der Gruppenentwurf unter Federführung von Unionsfraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU). Er sah den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nur bei Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes vor.
Für den Zöller-Entwurf stimmten in zweiter Lesung nur 77 von 571 Abgeordneten. 486 waren dagegen, acht enthielten sich. Auf den Bosbach-Entwurf entfielen 220 von 566 abgegebenen Stimmen. Es gab 344 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen. Die dritte Lesung entfiel bei diesen beiden Anträgen vereinbarungsgemäß. © afp/ddp/kna/aerzteblatt.de
| Versenden | Teilen |
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.