Patientenverfügungsgesetz: Kritik von Kirchen und Hospiz-Stiftung
Freitag, 19. Juni 2009
Berlin – Die beiden großen Kirchen in Deutschland haben das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Patientenverfügung bedauert. Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Bischof Wolfgang Huber, erklärte am Donnerstagabend, die Regelung bedeute „keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage“. „Die Balance zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge stimmt nicht.“ Zuvor hatte bereits der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, von einer einseitigen Betonung der Selbstbestimmung des Patienten“ gesprochen.
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Huber betonte, die EKD habe sich zwar grundsätzlich für eine gesetzliche Regelung ausgesprochen. Aber gerade den jetzt verabschiedeten Entwurf hätten die Kirchen im Vorfeld erheblich kritisiert. Nun werde aber eine Regelung Gesetz, die einseitig von einer zu eng gefassten Vorstellung von Selbstbestimmung ausgehe. Zugleich würdigte der EKD-Vorsitzende die Debatte zum Thema als gehaltvoll.
Zollitsch sprach mit Blick auf die Regelung von der Gefahr eines Automatismus. Ein möglicherweise zu gesunden Zeiten vorab geäußerter Wille dürfe nicht mit dem Willen eines sterbenskranken und nicht mehr äußerungsfähigen Menschen gleichgesetzt werden, mahnte er. Auch der Freiburger Erzbischof würdigte zugleich die „langjährige, ernsthafte und verantwortungsvolle Debatte“.
Künftig, so Zollitsch, müsse man genau überprüfen, ob die vorab verfasste Patientenverfügung wirklich dem aktuellen Willen des Schwerstkranken entspreche und seiner individuellen Krankheits- und Sterbesituation gerecht werde. „Nochmals betonen wir, dass Patienten im Wachkoma und Patienten mit schwerster Demenz sich nicht in der Sterbephase befinden». Nach dem vermutlich im frühen Herbst in Kraft tretenden Gesetz fallen auch solche Patienten in den Geltungsbereich der Verfügung.
Kritik kam auch von der Deutschen Hospiz Stiftung. Es bekomme nur die Note vier minus, sagte der Chef der Patientenorganisation, Eugen Brysch, am Freitag im NDR. Wichtig sei, dass eine Patientenverfügung möglichst detalliert formuliert sei. Deswegen sei eine Beratung besonders wichtig. Leider sei im Gesetzentwurf nur eine Empfehlung zur Beratung ausgesprochen worden. „Wir bedauern das außerordentlich“, sagte er.
Der Sozialverband Deutschland erklärte dagegen, die neue Regelung stärke das Selbstbestimmungsrecht der Patientenverfügung. Sie schaffe endlich Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzte. Die Bürger könnten jetzt sicher sein, dass ihre Patientenverfügungen respektiert und beachtet würden. Auch die Volkssolidarität erklärte, die Selbstbestimmung werde gestärkt. Jedoch werde das neue Gesetz "kaum alle Fragen regeln können, die mit den Schwierigkeiten von Krankheit und Sterben verbunden sind.“
Nach mehrjähriger Diskussion hatte der Bundestag am Donnerstag ein Patientenverfügungsgesetz beschlossen. Danach sollen Menschen umfassende Möglichkeiten haben, ihren Patientenwillen schriftlich zu erklären. So können sie beispielsweise Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall untersagen, wenn schwere Hirnschäden oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit drohen.
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Aufgrund aktueller Verlautbarungen u.a. von namhaften Kirchenvertretern ist darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch für den Fall einer späteren Demenz oder einem „Wachkoma“ eine Patientenverfügung getroffen werden kann. Durch derartige Hinweise, wie in dem hier kommentierte Beitrag, darf nicht der Eindruck entstehen, als dass der „künftige Demenzpatient“ nicht auch ausreichend Sorge dafür tragen kann, dass er im Zustande höchster kognitiver Beeinträchtigung – die gleichsam die Einwilligungsunfähigkeit bedingt – nicht behandelt werden möchte. Der „natürliche Wille“, so er sich denn als „Lebensfreude“ erweisen sollte, kann für den Fall kognitiver Beeinträchtigungen in der Patientenverfügung ausgeschlossen werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der „Äußerung“ eines natürlichen Willens kein Widerruf der Patientenverfügung zu erblicken ist.
Der Fall des „natürlichen Willens“ wird insbesondere nur in den Fällen vakant, wenn und soweit keine Patientenverfügung vorliegt; aber auch hier gilt grundsätzlich, dass der mutmaßliche Wille aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln ist und hierbei insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten als Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Betreuten maßgeblich sind. Der im Zustande einer Demenzerkrankung geäußerte „natürliche Wille“ ist demzufolge auch vor diesen Anhaltspunkten zu reflektieren, so dass auch entgegen dem „natürlichen Willen“ eine ärztliche Maßnahme „seinem Willen“ entsprechend zu unterbleiben hat.
Der Fall „Jens“ ist diesbezüglich ein beredtes Beispiel.
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