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Politik

Kritik am Gesetz zu Patientenverfügungen hält an

Montag, 22. Juni 2009

München – Der Vizepräsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, kritisiert das am Donnerstag beschlossene Gesetz zu Patientenverfügungen. In Wahrheit sei es ein „Patientenverfügungs-Verhinderungsgesetz“, das viele Gerichtsverfahren nach sich ziehen und die Schwellenangst vor einer derartigen Niederschrift erhöhen werde, sagte er dem Nachrichtenmagazin Focus.

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Nach Ansicht Montgomerys gibt der im Bundestag akzeptierte Gesetzesentwurf der Verfügung einen zu endgültigen Charakter. Dabei erlebe er als Klinikarzt immer wieder, „wie viele Patienten dann, wenn es kritisch wird, nichts mehr von einem früheren Sterbewunsch wissen wollen“.

Auch die beiden großen Kirchen in Deutschland hatten bedauert, dass das Gesetz „keine Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage“ bringe und von einer „einseitigen Betonung der Selbstbestimmung des Patienten“ gesprochen. Der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, warnte vor der Gefahr eines Automatismus. Ein möglicherweise zu gesunden Zeiten vorab geäußerter Wille dürfe nicht mit dem Willen eines sterbenskranken und nicht mehr äußerungsfähigen Menschen gleichgesetzt werden.

Der Bundestagsabgeordnete Gerald Weiß (CDU) hat unterdessen davon abgeraten, eine Patientenverfügung zu verfassen. In einem am Montag veröffentlichten Interview der „Stuttgarter Nachrichten“ riet er stattdessen zu einer Vorsorgevollmacht. Wahrscheinlich habe jeder einen Nächsten, dem er die Verantwortung übergeben könne, in seinem Sinne zu entscheiden, wenn er dies selbst nicht mehr könne. Der Beauftragte könne den „aktuellen Willen“ wohl besser formulieren als eine Patientenverfügung, in der ein Fall behandelt werde, der vielleicht erst Jahre oder Jahrzehnte später eintrete.

Weiß, der Mitglied im Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) ist, betonte, das am 18. Juni im Bundestag verabschiedete Gesetz stelle keinen angemessenen Ausgleich zwischen der Selbstbestimmung des einzelnen und dem vom Staat zu garantierenden Lebensschutz her. Die große Gefahr des Gesetzes sei, dass sich der einmal getroffene Wille gegen den Patienten kehren könne, beispielsweise wenn nach dem neuesten Stand der Technik bei einer Krankheit doch noch Heilungschancen beständen. © kna/aerzteblatt.de

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