Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel will am Donnerstag darüber entscheiden, ob die sogenannte Praxisgebühr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Gebühr von zehn Euro wird gesetzlich Krankenversicherten seit 2004 beim ersten Arztbesuch pro Quartal abverlangt. Dagegen hat ein Versicherter aus Bayern geklagt. Er hält die Gebühr für verfassungswidrig. Seine Klage wird vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt.
Der Mann fordert von seiner Kasse die Rückzahlung von 30 Euro für die ersten drei Quartale des Jahres 2005. Die Kasse hat das abgelehnt. Nach Angaben des BSG waren Widerspruch, Klage und Berufung des Versicherten dagegen erfolglos. Mit der Revision werde nun erstmals eine Klage gegen die Praxisgebühr vor dem obersten Sozialgericht verhandelt (Aktenzeichen. B 3 KR 3/08 R).
Der Kläger rügt eine Verletzung der Artikel drei und 14 des Grundgesetzes. Die Praxisgebühr stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte gesetzlich Krankenversicherer dar, betonte sein Anwalt Max Eppelein von der DGB Rechtsschutz GmbH am Mittwoch in Kassel: „Sie ist als Sonderopfer zu qualifizieren, weil sie letztlich einen Sozialversicherungsbeitrag darstellt, der nur dann zu tragen ist, wenn man krank ist.“
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz besteht nach Aussage des Anwalts, weil das „Eintrittsgeld“ beim Arzt nur von gesetzlich Versicherten zu zahlen sei. Zwar gibt es auch eine Praxisgebühr für privat versicherte Beamte. Diese wird aber nach dem Arztbesuch von den Beihilfezahlungen des Dienstherrn einbehalten. Andere privat Krankenversicherte zahlen keine Praxisgebühr.
Als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht der Kläger den Angaben zufolge auch an, dass die Praxisgebühr die paritätische Finanzierung der Krankenversicherung durch Arbeitgeber und -nehmer zulasten der Arbeitnehmer verschiebt. Der Gewerkschaftsbund kritisiert solche Entwicklungen seit Langem.
„Von Parität ist schon lang nicht mehr die Rede“, bemängelte Renate Gabke, Referatsleiterin für Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand am Mittwoch. Die Versicherten würden immer stärker belastet. Die Gewerkschafterin kritisiert außerdem, die Praxisgebühr könne Menschen aus finanziellen Gründen von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen abhalten. „Die Wirkungen, die mit einer Praxisgebühr erzielt werden sollen, sind unsozial“, betonte Gabke. Zwar habe sich die Zahl der Arztbesuche mittlerweile auf altem Niveau eingependelt: „Trotzdem sind negative Wirkungen nicht ausgeschlossen.“
Über die Praxisgebühr für Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen hatte im April 2009 das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Gebühr sei mit höherrangigem Recht vereinbar, befanden die Leipziger Richter (Aktenzeichen: BVerwG 2 C 127.07 und 2C 11.08 - Urteile vom 30. April 2009).
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