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Praxisgebühr verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Donnerstag, 25. Juni 2009

Kassel – Die Praxisgebühr verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegen das Grundgesetz. Die Kasseler Richter wiesen am Donnerstag die Revision eines gesetzlich Versicherten aus Bayern zurück, der die Zehn-Euro-Zahlungen beim Arzt für verfassungs­widrig hält. Der Kläger, der vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt wird, erwägt nun, vor das Bundes­­verfassungs­gericht zu ziehen. „Es sieht sehr danach aus“, sagte sein Anwalt Max Eppelein nach der Verhandlung in Kassel.

Der Kläger, ein früherer Mechaniker und Betriebsrat aus Uttenreuth bei Erlangen, hatte argumentiert, die Praxisgebühr führe in mehrfacher Hinsicht zu einer Ungleichbehandlung. Sie hebe die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf und stelle eine Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten dar. Und sie führe zu einer Ungleichbehandlung von kranken und gesunden gesetzlich Versicherten. „Wenn ich krank bin, muss ich die Praxisgebühr zahlen – wenn nicht nicht“, betonte Anwalt Eppelein in der Verhandlung.

Der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen erklärte, die Argumente des Klägers seien „sicher nicht von der Hand zu weisen“. Das Gericht konnte aber keine Verletzungen von Grundrechten erkennen. Dass privat Versicherte keine Praxisgebühr zahlen müssten, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese einem anderen System angehörten, sagte Hambüchen. Auch dass Arbeitgeber nicht zur Praxisgebühr beitragen müssen, sah der dritte Senat nicht als Verletzung der Verfassung an.

Hambüchen merkte allerdings an, die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung sei damit „leicht aus der Angel gehoben“. Der Senat habe sich in der Beratung gewundert, betonte der Vorsitzende Richter, dass die Praxisgebühr „so viel emotionales Blut aufwühlt“. Medikamentenzuzahlungen etwa führten zu größeren Belastungen von Kranken, würden aber eher hingenommen.

Das Gericht bezog sich mit seinem Urteil unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2005, in der es allerdings nicht um die Praxisgebühr ging. Demnach dürfe der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von finanziellen Erwägungen mitbestimmt werden.

Dem Gesetzgeber sei es außerdem grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Krankenkassenbeitrag hinaus mit Zuzahlungen an den Kosten bestimmter Kassenleistungen zu beteiligen. Allerdings sei zu beachten, dass dabei die Grenzen des finanziell Zumutbaren für den Einzelnen nicht überschritten würden.

Nach Angaben des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen haben die gesetzlich Versicherten 2008 rund 1,52 Milliarden Euro für Praxisgebühr bei Ärzten und rund 0,4 Milliarden Euro bei Zahnärzten ausgegeben, insgesamt rund 1,92 Milliarden Euro. Bezahlt werden müssen die zehn Euro beim ersten Arztbesuch pro Quartal in den Arztpraxen. Richter Hambüchen nannte es bedauerlich, dass Ärzte damit über Gebühr mit Verwaltungsaufgaben belastet würden. Für den konkreten Fall spielte dies allerdings keine Rolle. © ddp/aerzteblatt.de

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