| dpa |
Kassel – Die Praxisgebühr verstößt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) nicht gegen das Grundgesetz. Die Kasseler Richter wiesen am Donnerstag die Revision eines gesetzlich Versicherten aus Bayern zurück, der die Zehn-Euro-Zahlungen beim Arzt für verfassungs­widrig hält. Der Kläger, der vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt wird, erwägt nun, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. „Es sieht sehr danach aus“, sagte sein Anwalt Max Eppelein nach der Verhandlung in Kassel.
Der Kläger, ein früherer Mechaniker und Betriebsrat aus Uttenreuth bei Erlangen, hatte argumentiert, die Praxisgebühr führe in mehrfacher Hinsicht zu einer Ungleichbehandlung. Sie hebe die paritätische Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf und stelle eine Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat Krankenversicherten dar. Und sie führe zu einer Ungleichbehandlung von kranken und gesunden gesetzlich Versicherten. „Wenn ich krank bin, muss ich die Praxisgebühr zahlen – wenn nicht nicht“, betonte Anwalt Eppelein in der Verhandlung.
Der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen erklärte, die Argumente des Klägers seien „sicher nicht von der Hand zu weisen“. Das Gericht konnte aber keine Verletzungen von Grundrechten erkennen. Dass privat Versicherte keine Praxisgebühr zahlen müssten, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese einem anderen System angehörten, sagte Hambüchen. Auch dass Arbeitgeber nicht zur Praxisgebühr beitragen müssen, sah der dritte Senat nicht als Verletzung der Verfassung an.
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