Kassel – Krankenkassen müssen Zahnersatzversorgung im EU-Ausland nur bezahlen, wenn sie vorab einen Heil- und Kostenplan dafür genehmigt haben. Das bestätigte eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dienstag. Die Richter wiesen die Revision einer Frau aus Baden-Württemberg zurück, die von der dortigen AOK 1.810 Euro für eine bereits erfolgte Behandlung in Tschechien erstattet haben wollte. Die Vorabgenehmigung verstoße nicht gegen Europarecht, befand der 1. Senat des BSG (Aktenzeichen: B 1 KR 19/08 R).
Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Vorabgenehmigung stelle eine unzulässige Behinderung des europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Im Regelfall werde ein ausländischer Zahnarzt die komplexen Genehmigungsregeln in Deutschland nicht kennen, führte ihr Anwalt Martin Wittke in der mündlichen Verhandlung aus. Die Regeln könnten den ausländischen Zahnarzt davon abhalten, deutsche Patienten zu behandeln. Auch könnten sich deutsche Patienten davon abhalten lassen, einen Zahnarzt im Ausland in Anspruch zu nehmen. Das führe zu einer „zumindest mittelbaren Diskriminierung“, argumentierte Wittke.
Die beklagte AOK hielt dagegen, dass zahnprothetische Behandlungen auch innerhalb Deutschlands vorab von der Krankenkasse genehmigt werden müssen. Das Verfahren auf Grundlage eines Heil- und Kostenplanes sei gerechtfertigt, um die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu prüfen. Eine Diskriminierung ergebe sich nicht. Auch fordere man von den ausländischen Ärzten keinen Heil- und Kostenplan nach ganz strengen deutschen Vorgaben, argumentierte der AOK-Vertreter in Kassel.
Der 1. Senat des BSG betonte, die Prüfung und Genehmigung der Zahnersatzversorgung müsse erfolgen, bevor die Leistung erbracht werde. Diese Regelung ermögliche „in sachgerechter Weise eine Steuerung der mit hohen Kosten verbundenen Zahnersatzleistungen“, sagte der Vorsitzende Richter. Eine Diskriminierung liege nicht vor. Vom ausländischen Zahnarzt werde nicht gefordert, einen Heil- und Kostenplan auf in Deutschland geforderten Formularen einzureichen. Er müsse diesen aber vorab schriftlich erstellen.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin die als „Kostenvoranschlag“ bezeichnete Rechnung ihres tschechischen Zahnarztes bei der Kasse eingereicht. Die AOK versagte ihr daraufhin die Zahlung des Festzuschusses. Hätte die Kasse zahlen müssen, wäre die Erstattung der 1.810 Euro nach Angaben von Anwalt Wittke für sie preiswerter gewesen als der Festzuschuss.
Nach Angaben des Vorstandsvorsitzenden der AOK Baden-Württemberg, Rolf Hoberg, nimmt bislang nur ein sehr geringer Anteil der Versicherten seiner Kasse Zahnersatzversorgung im EU-Ausland in Anspruch. Die Zahl der eingereichten Behandlungsfälle bewege sich im „Bereich unter ein Prozent“. © ddp/aerzteblatt.de
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