Koblenz – Die Abgabe von Arzneimitteln an computergesteuerten Automaten ist nach einem Urteil des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts nicht zulässig. Diese Terminals ohne persönlichen Kontakt zwischen Apotheker und Kunden verstießen gegen den gesetzlichen Arzneimittelschutz, heißt es in einem am Freitag in Koblenz veröffentlichten Urteil.
Damit wiesen die Richter die Klage eines Apothekers zurück, der einen solchen Automaten in Osthofen betreibt. Das Land hatte ihm den Betrieb der Anlage untersagt. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Mainz zunächst dem Apotheker recht gegeben.
Die Richter erklärten, das Apotheken- und Arzneimittelrecht beinhalte hohe Sicherheitsstandards für den Betrieb einer Apotheke. Der Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe werde gesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals „eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker“ ausgeschlossen sei.
Dem geltenden Recht liege nämlich nach wie vor „das Leitbild vom Apotheker in der Apotheke“ zugrunde. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Apothekenautomaten scannen die Rezepte zunächst ein. Der Apotheker sieht das digitalisierte Abbild des Rezepts auf einem Bildschirm. Per Videotelefon steht er im Kontakt mit dem Kunden, um diesen gegebenenfalls zu beraten und das Medikament freizugeben. Anschließend werden die Arzneimittel über das Ausgabefach des Automaten gegen Bar- oder Kartenzahlung ausgehändigt. (Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG)
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