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Ärzteschaft

Patienten­ver­fügungen ab 1. September gesetzlich geregelt

Samstag, 29. August 2009

Dresden – Am 1. September 2009 ist eine schriftliche Patientenverfügung rechtlich bindend. Darauf weist die Sächsische Landesärztekammer (SLÄK) hin. Gemäß dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts muss der Wille des Patienten berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob eine Erkrankung lebensbedrohlich ist oder nicht.
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In einer Patientenverfügung legt ein Patient fest, ob er bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe wünscht oder untersagt.

Liegt eine Patientenverfügung vor, so prüft der Betreuer, ob die darin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. „Hier unterscheidet das Gesetz deutlich zwischen der grundsätzlichen Wirksamkeit einer Patientenverfügung und der Anwendbarkeit auf den entsprechenden Einzelfall“, erläutert die SLÄK.

Diese sei nur gegeben, wenn die Patientenverfügung und Behandlungssituation sinngemäß übereinstimmen. Liege diese Übereinstimmung vor, müsse der Betreuer veranlassen, dass der Willen des Patienten umgesetzt werde.

Die Kammer bedauert, dass die Anwendungsfälle der Patientenverfügung ohne Betreuer vom Gesetz nicht aufgegriffen werden. So könne der falsche Eindruck entstehen, dass eine Patientenverfügung immer nur mit und durch den Betreuer von Bedeutung sein kann. „Das wird aber den Notsituationen im Alltag nicht gerecht“, heißt es von der SLÄK.

Fachorganisationen warnten am Freitag unterdessen vor Abfassung einer Verfügung ohne gleichzeitige Benennung eines Bevollmächtigten. Die Deutsche Hospiz-Stiftung betonte, jede Verfügung sei ansonsten „nichts anderes als ein Himmelfahrtskommando“ und sprach von einem „folgenschweren Webfehler im Gesetz“. Auch der Deutsche Hospiz- und Palliativverband (DHPV) nannte eine entsprechende Vorsorgevollmacht wichtig.

Der Vorstand der Hospiz-Stiftung, Eugen Brysch, warf Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vor, das Gesetz selbst offenbar gar nicht richtig zu kennen. Sie empfehle lediglich die Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens.

Das Gesetz schreibe aber vor, dass der in einer Verfügung fixierte Wille eines Patienten immer von einem Bevollmächtigten oder Betreuer ermittelt werden müsse. Sollte der Patient dazu keine Person benannt haben, müsse das Vormundschaftsgericht zunächst zeitaufwendig einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, der dann den Patienten möglicherweise überhaupt nicht kenne.
Der DHPV mahnte gleichfalls, Ehepartner oder auch andere Familienangehörige seien nicht automatisch befugt, für den Betroffenen zu entscheiden. Deshalb sei eine Vorsorgevollmacht so wichtig. Grundsätzlich sei es aber gut, dass das neue Gesetz das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen stärke. © hil/kna/aerzteblatt.de

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