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Urteil: Krankenkasse muss Methadon-Behandlung nicht zahlen

Freitag, 28. August 2009

Nürnberg/Berlin – Ein Heroin-Abhängiger genießt keinen Versicherungsschutz und kann nicht verlangen, dass die Kosten einer Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung bezahlt werden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufgrund eines entsprechenden Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth hin.
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Laut DAV wollte der Kläger, der früher als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesie tätig war, in dem Verfahren die Kosten seiner Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung ersetzt bekommen. Die Richter entschieden aber, dass er darauf keinen Anspruch habe.

Wer seine Abhängigkeit von Heroin bewusst in Kauf nehme, führe den Versicherungsfall der möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbei. In solchen Fällen müsse die Krankenkasse nicht zahlen.

Bei Suchtkrankheiten könne es zwar generell zweifelhaft sein, ob der Betroffene sich darüber im Klaren sei, dass er mit der Sucht eine Krankheit verursache. Bei Heroin sei dies aber anders zu beurteilen, heißt es weiter in der Begründung.

Die große Suchtgefahr bei Heroin sei allgemein bekannt, so dass der Kläger die Möglichkeit der Abhängigkeit in Kauf genommen habe. Insbesondere als ehemaliger Krankenpfleger habe er wissen müssen, dass eine Heroinabhängigkeit bereits nach dreimaliger Einnahme entstehen kann, urteilten die Richter. © hil/aerzteblatt.de

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