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Verfassungsgericht billigt gelockertes Rauchverbot in Bayern

Donnerstag, 1. Oktober 2009

Karlsruhe – In Bayern darf auch künftig in kleinen Kneipen sowie Gaststätten-Nebenräumen und Bierzelten geraucht werden. Das gelockerte Rauchverbot im Freistaat sei mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss. Die Karlsruher Richter verwarfen eine Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des novellierten Gesundheitsschutzgesetzes, das seit 1. August gilt.

Der Gesetzgeber dürfe das Ziel des Schutzes der Gesundheit vor Passivrauchen mit einem Konzept zu verfolgen, „das den Gesundheitsschutz weniger stringent verfolgt als ein striktes Rauchverbot“. Der Gesetzgeber habe angesichts der gegenläufigen Interessen der Gaststättenbetreiber und der Raucher einen „Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum“, betonte das Verfassungsgericht. Der Freistaat habe sein weniger intensives Schutzkonzept „folgerichtig umgesetzt“.

Seit August ist in Bayern das Rauchen in Bierzelten, in kleinen, sogenannten „getränkegeprägten“ Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Fläche und in Nebenräumen von Gaststätten wieder erlaubt. Kinder und Jugendliche haben zu Gaststätten und Nebenräumen, in denen geraucht wird, keinen Zutritt. An allen öffentlichen Orten gilt weiterhin ein striktes Rauchverbot.

Die Beschwerdeführerin – eine GmbH, die eine Zweiraumgaststätte namens „Pilsbar“ betreibt – sah sich in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Sie machte geltend, dass rund 90 Prozent ihrer Gäste Raucher seien und ihr deshalb aufgrund des Rauchverbots erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohten.

Das Verfassungsgericht sah jedoch keinen Verstoß gegen Grundrechte. Selbst wenn das Rauchverbot im konkreten Fall trotz der möglichen Einrichtung eines Raucherraums zu einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Gaststättenbetreibers führen könnte, wäre dies nur eine „einzelne Sonderkonstellation“. Diese zwinge den Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Ausnahme.

Für die Ausnahmeregelungen bei Bierzelten und kleinen Einraumgaststätten gebe es „hinreichende sachliche Gründe“. Bier-, Wein- und Festzelte seien nur wenige Tage oder Wochen im Jahr an einem festen Standort aufgestellt. Der bayerische Gesetzgeber habe deshalb annehmen dürfen, dass in solchen Zelten nicht in gleichem Maße Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen verursacht würden wie in ortsfesten Gaststätten.

Kleine Einraumgaststätten seien durch ein Rauchverbot typischerweise besonders belastet. Dabei sei die Grenze von 75 Quadratmetern nicht willkürlich, weil sie auf eine Vereinbarung zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vom 1. März 2005 zurückgehe.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 30. Juli 2008 entschieden, dass der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen ein Gemeinwohlziel darstellt. Dieses könne grundsätzlich Beschränkungen der Berufsfreiheit von Gastwirten legitimieren. Bayern hatte ursprünglich das bundesweit strengste Rauchverbot (AZ: 1 BvR 2054/09 - Beschluss vom 10. September 2009).ddp © ddp/aerzteblatt.de

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