Karlsruhe – In Bayern darf auch künftig in kleinen Kneipen sowie Gaststätten-Nebenräumen und Bierzelten geraucht werden. Das gelockerte Rauchverbot im Freistaat sei mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichen Beschluss. Die Karlsruher Richter verwarfen eine Verfassungsbeschwerde gegen mehrere Vorschriften des novellierten Gesundheitsschutzgesetzes, das seit 1. August gilt.
Der Gesetzgeber dürfe das Ziel des Schutzes der Gesundheit vor Passivrauchen mit einem Konzept zu verfolgen, „das den Gesundheitsschutz weniger stringent verfolgt als ein striktes Rauchverbot“. Der Gesetzgeber habe angesichts der gegenläufigen Interessen der Gaststättenbetreiber und der Raucher einen „Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum“, betonte das Verfassungsgericht. Der Freistaat habe sein weniger intensives Schutzkonzept „folgerichtig umgesetzt“.
Seit August ist in Bayern das Rauchen in Bierzelten, in kleinen, sogenannten „getränkegeprägten“ Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Fläche und in Nebenräumen von Gaststätten wieder erlaubt. Kinder und Jugendliche haben zu Gaststätten und Nebenräumen, in denen geraucht wird, keinen Zutritt. An allen öffentlichen Orten gilt weiterhin ein striktes Rauchverbot.
Die Beschwerdeführerin – eine GmbH, die eine Zweiraumgaststätte namens „Pilsbar“ betreibt – sah sich in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Sie machte geltend, dass rund 90 Prozent ihrer Gäste Raucher seien und ihr deshalb aufgrund des Rauchverbots erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohten.
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