Urteil: Gesprächspsychotherapie wird keine gesetzliche Kassenleistung
Dienstag, 3. November 2009
Siegburg/Kassel – Die Gesprächspsychotherapie wird es zukünftig nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geben. Darauf verweist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach muss der G-BA die Gesprächspsychotherapie nicht in seine Psychotherapie-Richtlinie aufnehmen.
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„Das BSG hat eine besonnene und ausgewogene Entscheidung im Interesse der Versichertengemeinschaft getroffen, die zugleich die Richtlinien-Kompetenz des G-BA in diesem wichtigen Bereich der GKV betont“, sagt G-BA-Vorsitzender Rainer Hess.
Ein anders lautendes Urteil hätte zu einem grundlegenden Umbruch der psychotherapeutischen Versorgung führen können, mit negativen Folgen für die Qualität der Behandlung. Dem G-BA zufolge ist eine breite Versorgungsrelevanz ein wesentliches Kriterium für die umfassende Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog. „Diese konnte für die Gesprächspsychotherapie bislang nicht anhand wissenschaftlicher Belege nachgewiesen werden“, so Hess.
Laut G-BA haben GKV-Versicherte lediglich dann Anspruch auf Kostenübernahme für eine Gesprächspsychotherapie, wenn sie mit hinreichender Sicherheit ausschließlich an Depressionen erkrankt sind und nicht an weiteren psychischen Störungen leiden.
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