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Urteil: Gesprächspsychotherapie wird keine gesetzliche Kassenleistung

Dienstag, 3. November 2009

Siegburg/Kassel – Die Gesprächspsychotherapie wird es zukünftig nicht als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geben. Darauf verweist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG). Demnach muss der G-BA die Gesprächspsychotherapie nicht in seine Psychotherapie-Richtlinie aufnehmen.

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„Das BSG hat eine besonnene und ausgewogene Entscheidung im Interesse der Versichertengemeinschaft getroffen, die zugleich die Richtlinien-Kompetenz des G-BA in diesem wichtigen Bereich der GKV betont“, sagt G-BA-Vorsitzender Rainer Hess.

Ein anders lautendes Urteil hätte zu einem grundlegenden Umbruch der psychotherapeutischen Versorgung führen können, mit negativen Folgen für die Qualität der Behandlung. Dem G-BA zufolge ist eine breite Versorgungsrelevanz ein wesentliches Kriterium für die umfassende Aufnahme eines Psychotherapieverfahrens in den GKV-Leistungskatalog. „Diese konnte für die Gesprächspsychotherapie bislang nicht anhand wissenschaftlicher Belege nachgewiesen werden“, so Hess.

Laut G-BA haben GKV-Versicherte lediglich dann Anspruch auf Kostenübernahme für eine Gesprächspsychotherapie, wenn sie mit hinreichender Sicherheit ausschließlich an Depressionen erkrankt sind und nicht an weiteren psychischen Störungen leiden.

Darüber hinaus sind die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie Leistungen der GKV. © hil/aerzteblatt.de

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