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Stammzellen: Europäischer Gerichtshof soll im Patenstreit entscheiden

Freitag, 13. November 2009

Karlsruhe – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll entscheiden, ob Forschungsergebnisse, die an embryonalen Stammzellen gewonnen wurden, patentiert werden dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschloss sich am Donnerstag zur Vorlage dieser Frage in Luxemburg im Streit zwischen Greenpeace und dem deutschen Wissenschaftler Oliver Brüstle.  

Das Verfahren berührt unter anderem die Frage, ab wann menschliches Leben aus juristischer Sicht beginnt und ob Patente auf Verfahren zur Gewinnung von Zellen aus embryonalen Stammzellen für Arzneimittel sittenwidrig sind.  

In dem Streit geht es konkret um eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, das auf die Klage von Greenpeace das Patent für ein von Brüstle entwickeltes Verfahren zur Gewinnung von Nervenzellen aus embryonalen Stammzellen teilweise aufgehoben hatte. Brüstle hofft mit dem Patent die Heilung von Nervenleiden wie etwa Parkinson oder multiple Sklerose voranbringen zu können.

Seine Entscheidung begründete das Bundespatentgericht damit, dass Brüstles Verfahren die Zerstörung von menschlichen Embryonen voraussetze und deshalb gegen die guten Sitten verstoße. Auch nach der Biotechnikrichtlinie der EU seien Patente zur industriellen oder kommerziellen Verwertung von Embryonen unzulässig.

In der von Brüstle betriebenen Revisionsverhandlung am Donnerstag in Karlsruhe vertrat der Rechtsvertreter von Greenpeace, Volkert Vorwerk, die Auffassung, menschliches Leben beginne bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle. Embryonale Stammzellen seien deshalb Embryonen gleichzusetzen und ihre Gewinnung aus einem befruchteten Ei setze deshalb die Zerstörung der befruchteten Eizelle voraus.

Brüstles Rechtsvertreter Friedrich-Wilhelm Engel verwies demgegenüber darauf, dass in den EU-Staaten Großbritannien, Frankreich, Spanien, Schweden und Dänemark von einem Embryo erst 14 Tage nach der Befruchtung der Eizelle gesprochen werde. Zudem arbeite Brüstle nicht mit Embryonen, sondern mit hier zulässigen Stammzelllinien.

Sie seien vor der sogenannten Stichtagsregelung des Stammzellgesetzes im Ausland aus etwa vier bis fünf Tagen alten befruchteten Eizellen, den sogenannten Blastozysten, gewonnen worden. Zudem sei es nicht nötig, eine Blastozyste zu zerstören, um ihr Stammzellen zu entnehmen.  

Der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck will nun vom EuGH mit Blick auf die EU-Richtlinie und ihre Umsetzung in deutsches Recht vorab prüfen lassen, wie der Begriff "menschlicher Embryo" zu definieren ist und ob dazu bereits eine Blastozyste zählt. Zudem müsse die Frage beantwortet werden, ob zu dem in der Richtlinie bestimmten industriellen und kommerziellen Verwertungsverbot von Embryonen auch eine Verwendung zu therapeutischen Zwecken zählt.

Mit sogenannten Vorlageverfahren beim EuGH soll die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte sichergestellt werden. Das nationale Gericht unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die an der rechtlichen Auseinandersetzung beteiligten Parteien, die Mitgliedsstaaten sowie EU-Organe können Stellungnahmen zu der Frage abgeben. Das nationale Gericht ist an das nach durchschnittlich einem Jahr vorliegende Luxemburger Urteil gebunden. © afp/aerzteblatt.de

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