Baierbrunn – Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte Experten zufolge auch an eine Vorsorgevollmacht denken. Damit werde eine Vertrauensperson bestimmt, die sich für die Einhaltung der Verfügung einsetze, wenn deren Unterzeichner dazu nicht mehr in der Lage sei, erläutert der Leiter des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer, Thomas Diehn, in der aktuellen Ausgabe der „Apotheken Umschau“. Auch die Entscheidung über finanzielle, rechtliche und persönliche Belange könne schriftlich einer Person des Vertrauens übertragen werden.
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