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Bei Patientenverfügung an Vorsorgevollmacht denken

Dienstag, 1. Dezember 2009

Baierbrunn – Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte Experten zufolge auch an eine Vorsorgevollmacht denken. Damit werde eine Vertrauensperson bestimmt, die sich für die Einhaltung der Verfügung einsetze, wenn deren Unterzeichner dazu nicht mehr in der Lage sei, erläutert der Leiter des Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer, Thomas Diehn, in der aktuellen Ausgabe der „Apotheken Umschau“. Auch die Entscheidung über finanzielle, rechtliche und persönliche Belange könne schriftlich einer Person des Vertrauens übertragen werden.

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Eltern, Partner oder Kinder seien keineswegs automatisch dazu berechtigt, die Verantwortung zu übernehmen, betonte Diehn. Liege keine Vollmacht vor, könne ein Gericht einen Betreuer bestellen. „Häufig gibt es eben jemanden, dem man lieber seine persönlichen Dinge anvertraut als einem Betreuer, den das Gericht bestimmt“, so der Leiter des Vorsorgeregisters. © kna/aerzteblatt.de

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