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BGH prüft Strafbarkeit von Gendiagnose bei künstlicher Befruchtung

Freitag, 18. Dezember 2009

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) wird auf die Selbstanzeige eines Arztes hin prüfen, ob die genetische Untersuchung und Aussonderung „schadhafter“ Embryonen bei einer künstlichen Befruchtung strafbar ist. Dies teilte die Bundesanwaltschaft am Freitag in Karlsruhe mit.

Demnach muss der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des BGH grundsätzlich entscheiden, ob die in Deutschland verbotene Präimplantationsdiagnostik (PID) eine „strafbare Selektion menschlichen Lebens“ ist, sagte der für das Verfahren zuständige Bundesanwalt Gerhard Altvater vor Journalisten. 

Laut Altvater sind die Vorinstanzen in dem Berliner Fall ebenso gespalten wie der Deutsche Ethikrat. Die Bundesanwaltschaft vertrete die Auffassung, dass die PID nicht strafbar sei: Ansonsten müssten Embryonen mit Gendefekten in den Mutterleib „transferiert werden, die alsbald wieder straflos abgetrieben werden könnten“, sagte Altvater. © afp/aerzteblatt.de

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