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Ärzteschaft

Hoppe fordert Ausbau der Palliativversorgung

Mittwoch, 13. Januar 2010

Berlin – Bundesärztekammerpräsident Jörg-Dietrich Hoppe hat sich erneut gegen ärztliche Sterbehilfe ausgesprochen. „Töten gehört nicht zum Handwerk des Arztes und der Ärztin – auch nicht die Beihilfe zum Sterben“, mahnte Hoppe in einem Interview mit der Frankfurter Neuen Presse.

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Zugleich begrüßte er, dass sich die Bundesregierung im Koalitionsvertrag klar gegen jede Form kommerzieller Sterbehilfe ausgesprochen hat. Allerdings sei die geschäftsmäßige Vermittlung von Sterbehilfe bereits durch geltendes Strafrecht verboten. „Wie brauchen kein neues Gesetz, um der kommerziellen Sterbehilfe einen Riegel vorzuschieben“, betonte er.

Vielmehr müsse die Anzahl der Palliativstationen und Hospize in Deutschland deutlich erhöht werden. „Wir wissen, dass Menschen, die unheilbar krank sind, aber deren Schmerzen wirksam bekämpft werden und deren Sorgen ernst genommen werden, auch die letzten Tage ihres Lebens als lebenswert erleben“, erklärt Hoppe.

Eine gute und flächendeckende Palliativmedizin werde den Ruf nach aktiver Sterbehilfe verhallen lassen. Sie könne dazu beitragen, das Vertrauen der Menschen in eine fürsorgliche Medizin am Lebensende zu stärken. © hil/aerzteblatt.de

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advokatus diaboli
am Donnerstag, 14. Januar 2010, 07:03

Bundesärztekammer sollte ihren ethischen Widerstand aufgeben!

Erneut sieht sich die BÄK – diesmal in der Person ihres Präsidenten Hoppe – dazu aufgerufen, uns an ihren Botschaften im Sterbehilfe-Diskurs teilhaben zu lassen.
Dies erscheint durchaus legitim, wenngleich doch in der Sache nichts Neues „verkündet“ wird – im Gegenteil: es wird nach wie vor der Irrglaube aufrechterhalten, wonach ausnahmslos in der Palliativmedizin ein Garant für ein würdevolles Sterben erblickt wird, während demgegenüber etwa die ärztliche Assistenz beim Suizid mit einem Tabu belegt wird.

Allen voran der BÄK und im Übrigen ihr folgend einige renommierte Medizinethiker sind bis zum heutigen Tage Antworten auf wichtige Fragen schuldig geblieben und zwar insbesondere mit Blick auf die Verbindlichkeit des stets bemühten Arztethos. Auffällig hierbei ist, dass im Grunde eine Diskussion nicht stattfindet – mehr noch, eine offene Diskussion ist nicht gewünscht, zumal wenn diese über „Glaubensbekenntnisse“ und „Botschaften“ hinausragen soll.

Weder die Sterberichtlinien der BÄK noch das Arztethos sind rechtlich verbindlich und da darf denn schon einmal nachgefragt werden, woher die BÄK ihre zentralen Argumente im Sterbehilfediskurs bezieht?
Auch die Arztethik ebnet nicht den Weg für eine „weichgespülte Verfassungsdogmatik“, in der es weniger um handfeste Dogmatik als vielmehr über philosophischen Einstellungen geht, die zu verkünden individuell gestattet sind, aber nicht zum „allgemeinen Gesetz“ erhoben werden können.

Wir sind weit davon entfernt, dass das „Recht“ weithin das als verbindlich übernimmt, was einige Exegeten in standesethischen Zirkeln als ethisches und moralisches Grundsatzprogramm zu verordnen gedenken. Mit Verlaub: das Selbstbestimmungsrecht ist gegenüber einer arztethischen Inhaltsbestimmung verfassungsfest und ein Jeder darf nach seiner Facon sterben und sofern einige Ärztinnen und Ärzte es mit ihrem ureigenen Gewissen vereinbaren können, Suizidbeihilfe zu leisten, wird dies auch von einer Kammer schlicht zu akzeptieren sein. Warum dies allerdings nicht so ist, bleibt ein offenes Rätsel.

Nachdenklich indes muss allerdings der ethische Gehorsam der verfassten Ärzteschaft auslösen, die jedenfalls im vermeintlich herrschaftsfreien Diskurs nur dann ihre tugendethische Gesinnung zu offenbaren in der Lage sieht, wenn und soweit sie sich an anonymen Umfragen zur Sterbehilfe beteiligen können. Verwunderung löst dies aber keineswegs aus, wird doch unverhohlen mit berufsrechtlichen Sanktionen gedroht, deren „Rechtsgrund“ in einem abweichenden standesethischen Verhalten erblickt wird.

Anlass genug, dass sich endlich der Gesetzgeber der Problematik annimmt, da erkennbar die ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften nicht in der Lage sind, für einen ausgewogenen Grundrechtsschutz Sorge zu tragen und zwar in zweierlei Hinsicht: einerseits werden unechte Grundrechtsschranken für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts durch eine Profession generiert und andererseits greifen die Kammern über Gebühr in die Individualgrundrechte ihrer Kammermitglieder ein. Ethische Weisungen der Kammern sind verfassungswidrig und sind im Übrigen – abermals mit Verlaub – nicht von dem Selbstverwaltungsgedanken gedeckt. Vielmehr muss in diesem Zusammenhang stehend daran erinnert werden, dass auch die Kammern an Recht und Gesetz gebunden sind und damit freilich auch die Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch ihrer verkammerten Mitglieder zu beachten haben.

Hieran ermangelt es derzeit allerdings und es bleibt zu hoffen, dass insbesondere hochrangige Funktionäre ihren Widerstand gegen einer Liberalisierung der Sterbehilfe aufgeben, ohne dass sich über kurz oder lang sich die staatliche Rechtsaufsicht darum bemühen muss, hier für Rechtsklarheit Sorge zu tragen!

„Eine gute und flächendeckende Palliativmedizin werde den Ruf nach aktiver Sterbehilfe verhallen lassen“, so der Präsident der BÄK in der o.a. Mitteilung und hier dürfte allerdings nach diesseitigem Eindruck der Wunsch der Vater des Gedankens sein. Es scheint einigen Ärztevertretern, aber auch Medizinethikern völlig entgangen zu sein, dass es auch nicht wenige schwersterkrankte Menschen gibt, die einen „schnellen Tod“ vorziehen und zwar unabhängig (!) von den ohne Frage wünschenswerten Segnungen der Palliativmedizin!

Welch unglaublicher Paternalismus spiegelt sich in einer solchen Einstellung wider?

Allen voran ist die Bundesärztekammer aufgefordert, ihren ethischen Widerstand gegen eine Liberalisierung der Sterbehilfe aufzugeben.
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