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Politik

Gesetz zu Gendiagnostik tritt in Kraft

Donnerstag, 28. Januar 2010

Berlin – Ab Montag gibt es in Deutschland umfassende rechtliche Regelungen für genetische Untersuchungen am Menschen. Dann tritt das im vergangenen Frühjahr von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gendiagnostikgesetz in Kraft.

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Das von der damaligen großen Koalition erarbeitete Gesetz soll Missbrauch von sensiblen genetischen Daten und Diskriminierung aufgrund genetischer Vorprägungen verhindern. Es will die informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Wissen und Nichtwissen stärken.

Einzelne Regelungen des Gesetzes sind gleich nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sowie zu Jahresbeginn bereits in Kraft getreten. Der größere Teil, so die arbeitsrechtliche Regelungen und Ausführungen zu Vaterschaftstests, bekommen nun Gesetzeskraft. Wenige Details etwa zur Qualitätssicherung genetischer Analysen werden erst in ein oder zwei Jahr gültig.

Laut Gesetz dürfen nur Ärzte genetische Untersuchungen durchführen. Genetische Tests vor der Geburt sind auf rein medizinische Zwecke beschränkt. Die Diagnose von Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können, ist verboten.

Untersuchungen etwa zu Geschlecht oder Haarfarbe sind untersagt. Grundsätzlich ist ein Gentest bei Erwachsenen nur erlaubt, wenn der Betroffene nach eingehender Beratung ausdrücklich eingewilligt hat.

Sogenannte Vaterschaftstests sind künftig nur noch mit Zustimmung der zu untersuchenden Person erlaubt. Versicherungen dürfen keine genetischen Untersuchungen verlangen. Allerdings können sie ab einer Versicherungssumme von über 300.000 Euro Informationen über bereits vorgenommene Untersuchungen fordern.

Arbeitgeber dürfen ebenfalls nicht auf Gentests von Mitarbeitern zurückgreifen. Beim Arbeitsschutz sind aber eingeschränkte Untersuchungen möglich. © kna/aerzteblatt.de

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