Dem Vernehmen nach sind beide Seiten mit dem Ergebnis zufrieden. Die KBV wehrte erfolgreich ab, die Vergütungsvorgaben für ärztliche Leistungen im Basistarif in weiten Bereichen auf den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umzustellen, der für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt.
Damit ist eine formale Vereinheitlichung der beiden Gebührenordnungen erst einmal vom Tisch. Die Honorarverluste sind überschaubar, da bislang noch nicht einmal 15.000 Privatversicherte den Basistarif gewählt haben.
Um Werbestrategien der PKV für diesen Tarif zuvorzukommen, sieht die Einigung zudem vor, dass der Vertrag umgehend gekündigt werden kann, falls mehr als 100.000 Versicherte den Basistarif gewählt haben. Ansonsten gilt die Vereinbarung zunächst bis 31. Dezember 2012.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom März 2007 wurden Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet, von Januar 2009 an einen branchenweit einheitlichen PKV-Basistarif anzubieten. Die Vertragsleistungen sollten in Art, Umfang und Höhe denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Einzelheiten zur Vergütung legte der Gesetzgeber ebenfalls fest.
Verhandlungen zwischen PKV und KBV mit dem Ziel, die vorgegebenen Steigerungssätze abzulösen, scheiterten bislang. Deshalb rief die PKV Ende 2009 das Schiedsamt an.
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