Berlin – Der Aufwand für Pflegebedürftige in Familien kann bei der Steuer einfacher geltend gemacht werden. Bis zu 20 Prozent dieser Kosten dürften nun direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium am Dienstag in Berlin mitteilte.
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Demnach zählen Pflege und Betreuung ebenso zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen wie Hilfen im Haushalt etwa für Reinigungsarbeiten. Der Steuervorteil gelte für Gesamtkosten bis zu einer Höhe von 20.000 Euro, damit könnten maximal 4.000 Euro abgezogen werden.
Die neuen Verwaltungsvorschriften stellen den Angaben zufolge klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird, da es nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt werde. Dies gelte auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.
Damit könnten pflegebedürftige Menschen und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen, in vollem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren.
Pflegebedürftige Menschen und ihre Familien werden dem Ministerium zufolge durch die neuen Vorschriften auch von Nachweispflichten entlastet. Denn zur Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs muss das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mehr nachgewiesen werden.
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