Urteil zu Pflegestufen: Zeitaufwand genau bestimmen
Donnerstag, 11. März 2010
Kassel – Beim Festlegen einer Pflegestufe soll der zeitliche Hilfsaufwand weitgehend genau bestimmt werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch mit einem Urteil betont. Grundsätzlich solle der Pflegeaufwand „relativ exakt bemessen“ werden, erklärte der Vorsitzende Richter. Der 12. Senat hielt es für unzulässig, den Hilfsaufwand für jeden Weg zur Toilette auf volle Minuten aufzurunden.
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Im konkreten Fall wies das Gericht die Revision einer Pflegeheimbewohnerin aus Essen zurück. Der Anwalt der Frau hatte eine großzügigere Zeitberechnung für die Wege zur Toilette gefordert. Für seine Mandantin, die an Demenz und einer Sehbeeinträchtigung leidet, ging es um höhere Leistungen aus der Pflegekasse. Bei längerem Hilfsaufwand pro Tag hätte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) der Frau eine höhere Pflegestufe zugestehen müssen.
Im fraglichen Zeitraum zwischen März 2006 und November 2008 hatte die Frau Leistungen der Pflegestufe I erhalten. Bei vollstationärer Pflege entspricht das Zahlungen von 1.023 Euro im Monat. In Pflegestufe II liegt der Satz bei 1.279 Euro.
Die Pflegekasse der Heimbewohnerin hatte pro Weg ins Badezimmer einen Hilfsbedarf von einer halben Minute angesetzt. Auch eine vom Sozialgericht Duisburg bestellte Gutachterin hatte diesen Wert gemessen. Die Kasse vertrat die Ansicht, nur die tägliche Summe der Hilfszeiten beim Gehen sei auf volle Minuten aufzurunden. Diese Auffassung vertrat auch das Bundessozialgericht.
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Es ist grundsätzlich bei allen Pflegebedürftigen völlig unmöglich, den Pflegebedarf „exakt“ zu bestimmen. Dazu müsste ein Gutachter die Pflege rund um die Uhr beobachten und vermessen – und das nicht nur einmal, sondern über einen längeren Zeitraum. Wie soll ein Gutachter, der morgens um 9 Uhr kommt, feststellen, wie lange der Bewohner zum Mittagessen benötigt? Oder wieviel Zeitaufwand das Baden, das An- und Auskleiden, das Zähneputzen erfordert? Das alles sind doch reine, subjektive Schätzwerte, die der Gutachter da notiert. Doch anstatt die Begutachtung grundsätzlich in Frage zu stellen, hat der MDK den Aufwand dafür massiv ausgeweitet, um eine noch „exaktere“ Beurteilung sicherzustellen. Dabei entsteht aber nichts anderes als eine Pseudogenauigkeit, die im Grunde nicht mehr wert ist als eine grobe Schätzung.
Womit sich das Gericht beschäftigt! Der zeitliche Hilfsaufwand kann bei einer an Demenz erkrankten und sehbehinderten Pflegeperson nicht exakt berechnet werden. Bei an Demenz erkrankten Personen kann der Zeitaufwand bei allen anfallenden Pflegemaßnahmen nie exakt berechnet werden. Wann wird das endlich begriffen, dass wir es hier mit besonderen Problemfällen zu tun haben, die nicht mit Zahlen, sondern mit Zuwendung zu lösen sind.
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