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| Christoph B. /dpa |
Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Einer der beiden Verteidiger, Jürgen Pauly, sagte dem Deutschen Ärzteblatt: „Wir werden in die Revision gehen.“ Über diese muss dann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.
Mit dem Strafmaß blieb das Gericht unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die vier Jahre gefordert hatte und drei Jahre Berufsverbot. Letzteres sei „unangebracht“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schmidt. „Die Möglichkeit einer Wiederholung reicht für das Aussprechen eines Berufsverbotes durch das Gericht nicht aus.“
Der Mediziner, der als Koryphäe auf dem Gebiet der Transplantationschirurgie gilt, hat nach Feststellung des Gerichts „Geldspenden“ als Voraussetzung für eine zeitnahe Behandlung von schwer krebskranken Patienten. Im Allgemeinen flossen Geldsummen zwischen 5.000 und 7.500 Euro flossen auf ein Drittmittelkonto und waren für Forschung und Lehre, aber auch für die Finanzierung von Dienstreisen gedacht.
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In drei der angeführten Fälle sah das Gericht auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. So setzte B. laut Urteil etwa eine an Leberkrebs erkrankte Patientin mit den Worten unter Druck, sie müsse sich wegen der verlangten „Spende“ über 5.000 Euro schnell entscheiden, da anderenfalls das freie Bett weg sein könne. Zugleich wies er daraufhin, dass sie die Operation nicht aufschieben könne. Wenn er selbst operiere, habe sie eine Überlebenschance von 80 Prozent. Die Patientin zahlte umgehend. In diesem Fall habe B. „nicht seine Leistung verkauft, sondern das Bett“, sagte Richter Schmidt.
„Das Gericht hat bei seinem Urteil auch das herausragende Lebenswerk von Prof. B. als Arzt berücksichtigt und die Tatsache, dass er von einer vollstreckbaren Strafe besonders hart betroffen ist“, sagte Schmidt. Die Kammer habe eine hohe Bewährungsstrafe erwogen - zum Beispiel in Form der ärztlichen Versorgung Obdachloser – auch kombiniert mit einer Geldstrafe. Da B. aber „kaum einsichtig“ gewesen sei und viele Straftatbestände erst nach eindeutigem Tatnachweis eingeräumt habe, sei das Urteil „drei Jahre Haft“ ohne zusätzliche Geldstrafe ergangen. „Die von Prof. B. angewandten Mittel und ihr Zweck erfüllten den Tatbestand der Verwerflichkeit“, so der Richter. Einer Zeugin gegenüber hatte B. auch das Bild einer „Vier-Klassen-Gesellschaft“ in der Medizin dargelegt. Er setze Prioritäten in der Reihenfolge „Patienten mit Geld, Politiker, Privat- und Kassenpatienten“. © ddp/nsi
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