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Dreijährige Haftstrafe für Essener Ex-Chefarzt

Mittwoch, 17. März 2010

Essen – Der frühere Direktor Klinik für Allgemein- und Trans­plantations­chirurgie der Universität Essen, Christoph B., ist am Freitag zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
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Die XXI. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Essen sah es als erwiesen an, dass sich der 66-Jährige ehemalige Chefarzt der Bestechlichkeit in 30 Fällen schuldig gemacht habe, davon in drei Fällen zusätzlich der Nötigung, ein Mal in Tateinheit mit Betrug. Außerdem wird er des Betrugs in acht Fällen und der Steuerhinterziehung für schuldig befunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Einer der beiden Verteidiger, Jürgen Pauly, sagte dem Deutschen Ärzteblatt: „Wir werden in die Revision gehen.“ Über diese muss dann der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden.

Mit dem Strafmaß blieb das Gericht unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die vier Jahre gefordert hatte und drei Jahre Berufsverbot. Letzteres sei „unangebracht“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schmidt. „Die Möglichkeit einer Wiederholung reicht für das Aussprechen eines Berufsverbotes durch das Gericht nicht aus.“

Der Mediziner, der als Koryphäe auf dem Gebiet der Transplantationschirurgie gilt, hat nach Feststellung des Gerichts „Geldspenden“ als Voraussetzung für eine zeitnahe Behandlung von schwer krebskranken Patienten. Im Allgemeinen flossen Geldsummen zwischen 5.000 und 7.500 Euro flossen auf ein Drittmittelkonto und waren für Forschung und Lehre, aber auch für die Finanzierung von Dienstreisen gedacht.

Einige der Zahlungen hatte der seit Oktober 2007 vom Dienst suspendierte Chirurg laut Gericht zudem nicht versteuert. In mehreren Fällen hatte das Universitätsklinikum außerdem mit Privatpatienten Wahlleistungsvereinbarungen abgeschlossen. Darin wurde festgeschrieben, dass B. oder seine legitimierte Vertretung die Behandlungen selbst ausführen sollte. Obwohl weder B. noch seine bestellte Vertreterin operierten, waren diese Behandlungen als Chefarztleistungen abgerechnet worden. Zur Rechtfertigung gegenüber den Krankenassen wurden Operationsprotokolle manipuliert.

Die Bestechlichkeit begründete Richter Schmidt damit, dass entgegen der Darstellung des Angeklagten von einer „Spende“ keine Rede gewesen sein könne. Vielmehr habe B. nach dem Prinzip „zeitnahe Operation gegen Bezahlung“ aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt und nicht etwa aus Dankbarkeit für die „Spende“ operiert, wie B. behauptet hatte. Da die Patienten zudem aus gesundheitlicher Not heraus das Geld gezahlt hätten, habe es sich nicht um eine freiwillige Leistung gehandelt, wie es eine Spende sei.

Dem Angeklagten sei dieser Sachverhalt zwar bewusst gewesen, merkte der Richter an. Doch sei B. in erster Linie davon überzeugt gewesen, dass ihm die Zahlungen wegen seines als überragend geltenden medizinischen Könnens zugestanden hätten. Insofern sei bei dem Chirurgen von einem „fehlenden Unrechtsbewusstsein“ auszugehen. B. hatte in dem Verfahren angegeben, er habe niemals die Notlage von Patienten ausgenutzt, sondern habe über die „Spende“ Kassenpatienten eine Chefarztbehandlung ermöglichen wollen.

In drei der angeführten Fälle sah das Gericht auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. So setzte B. laut Urteil etwa eine an Leberkrebs erkrankte Patientin mit den Worten unter Druck, sie müsse sich wegen der verlangten „Spende“ über 5.000 Euro schnell entscheiden, da anderenfalls das freie Bett weg sein könne. Zugleich wies er daraufhin, dass sie die Operation nicht aufschieben könne. Wenn er selbst operiere, habe sie eine Überlebenschance von 80 Prozent. Die Patientin zahlte umgehend. In diesem Fall habe B. „nicht seine Leistung verkauft, sondern das Bett“, sagte Richter Schmidt.

„Das Gericht hat bei seinem Urteil auch das herausragende Lebenswerk von Prof. B. als Arzt berücksichtigt und die Tatsache, dass er von einer vollstreckbaren Strafe besonders hart betroffen ist“, sagte Schmidt. Die Kammer habe eine hohe Bewährungsstrafe erwogen - zum Beispiel in Form der ärztlichen Versorgung Obdachloser – auch kombiniert mit einer Geldstrafe. Da B. aber „kaum einsichtig“ gewesen sei und viele Straftatbestände erst nach eindeutigem Tatnachweis eingeräumt habe, sei das Urteil „drei Jahre Haft“ ohne zusätzliche Geldstrafe ergangen. „Die von Prof. B. angewandten Mittel und ihr Zweck erfüllten den Tatbestand der Verwerflichkeit“, so der Richter. Einer Zeugin gegenüber hatte B. auch das Bild einer „Vier-Klassen-Gesellschaft“ in der Medizin dargelegt. Er setze Prioritäten in der Reihenfolge „Patienten mit Geld, Politiker, Privat- und Kassenpatienten“. © ddp/nsi © ddp/aerzteblatt.de

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adonis
am Montag, 15. März 2010, 15:53

Richtig!!

Und eigentlich eines Arztes unwürdig. Menschen, die unheilbar sind erpressen. Das macht man einfach nicht. Auch wenn man Blechsternträger der Bundesrepublik Deutschland ist. Noch schwerwiegender ist wohl, dass er keine Einsicht sein Unrecht hat. Aber das findet man ja sehr häufig bei den Superprofessoren. Man hat seine Bodenhaftung verloren.
scudetto
am Samstag, 13. März 2010, 12:54

mutige patienten

es braucht - wie immer, und gerade im gesundheitssystem - mutige menschen, die unrecht öffentlich machen. bravo, patienten und andere! auch eine sog. medizinische kapazität ist nicht gefeit vor strafe, wenn unethisch mit menschen umgegangen wird. wäre interessant zu wissen, wie erleichtert vielleicht sogar das kollegiale umfeld des verklagten auf seinen weggang reagiert hat. oft sind diese selbstsüchtigen tyrannen-chefs im umgang mit dem eigenen personal noch viel schlimmer als mit dem patienten... vielleicht meldet sich auch aus diesen reihen nochmal jemand. jetzt braucht es ja nicht mehr ganz so viel mut...
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