Kassel – Die Eltern contergangeschädigter Kinder müssen Stiftungsgelder für die Entschädigung von Contergan-Opfern nach dem Tod des Kindes gegebenenfalls an die Sozialhilfe zurückgeben. Das Gesetz sehe einen generellen „Kostenersatz” durch Erben vor, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Dies sei auch auf Gelder anwendbar, die aus der Contergan-Entschädigung kommen. Der gesetzliche Schutz dieser Gelder gelte nicht für die Erben. (Az: B 8 SO 2/09 R)
Geklagt hatten die Eltern einer 1961 geborenen und 2003 gestorbenen Frau. Wegen der Einnahme des Beruhigungsmittels Contergan durch die Mutter während der Schwangerschaft war sie schwerstbehindert, konnte nie laufen oder selbst essen. Aus einer zur Entschädigung der Contergan-Opfer eingerichteten Stiftung erhielt sie eine Rente von zuletzt gut 500 Euro.
Nach dem Stiftungsgesetz war dieses Geld nicht auf Sozialhilfeleistungen anzurechnen. Als die Frau starb, hinterließ sie ihren Eltern rund 63.000 Euro. Das Sozialamt zog Freibeträge und Beerdigungskosten ab und verlangte nun 56.000 Euro für die erbrachte Sozialhilfeleistungen zurück.
Zu Recht, wie das BSG entschied. Laut Gesetz müssten die Erben bis zur Höhe des Nachlasses für Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre haften. Eine Ausnahme für Contergan-Opfer sei weder dem Stiftungsgesetz noch dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Es wolle umgekehrt gerade Einzelfallprüfungen vermeiden.
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