Kassel – Eine ungenügende ärztliche Aufklärung besonders bei Schönheitsoperationen kann einen Anspruch auf staatliche Opferentschädigung nach sich ziehen. Das entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es erkannte damit erstmals einen ärztlichen Kunstfehler als Fall für das Opferentschädigungsgesetz an. (Az: B 9 VG 1/09 R)
Laut Gesetz hat Anspruch auf Entschädigung, wer Opfer eines „vorsätzlichen tätlichen Angriffs“ wurde. Die Versorgungsbehörden kommen dann zunächst für die Heilbehandlung auf und zahlen in schweren Fällen auch eine Rente. Soweit wie möglich versuchen sie, sich vom Täter und gegebenenfalls dessen Versicherung das Geld zurückzuholen.
Im Streitfall hatte sich eine damals 46-jährige, stark übergewichtige Frau Fett absaugen lassen. Der operierende Gynäkologe informierte sie nicht, dass der Eingriff wegen Vorerkrankungen an Herz, Lunge und Kreislauf mit erheblichen Risiken verbunden war.
Die Operation ließ zwei große Narben zurück, ob es andere dauerhafte Folgeschäden gibt, ist noch offen. Vorsorglich verlangte die Frau, die Operation als „tätlichen Angriff“ anzuerkennen. Zugleich ging die Staatsanwaltschaft gegen den Gynäkologen vor. Das Landgericht Aachen verurteilte ihn 2002 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 46 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
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