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Göttinger Medizinrechtler kritisiert geplantes Werbeverbot für Beihilfe zum Suizid

Dienstag, 8. Juni 2010

Göttingen – Ein im Bundesrat derzeit diskutierter Gesetzentwurf, der ein Werbeverbot für die Beihilfe zum Suizid vorsieht, stößt auf Widerstand: „Gegen dieses Vorhaben bestehen gravierende rechtliche Bedenken“, erklärte der Rechtswissenschaftler Gunnar Duttge, Leiter des Zentrums für Medizinrecht der Universität Göttingen. Außerdem weise der Entwurf eine Reihe handwerklicher Fehler auf.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Werbung für Beihilfe zum Suizid dann strafbar sein soll, wenn sie grob anstößig ist oder wenn sie kommerzielle Zwecke verfolgt. Als Strafe droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, im Fall eines tatsächlichen Suizids oder Suizidversuchs sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

„Die Verfasser des Entwurfs erklären eine Moralwidrigkeit kurzerhand zur Straftat“, so Duttge. Gewinnstreben sei in einer Marktwirtschaft nicht verwerflich, solange die Methoden und Folgen sozialverträglich seien. „Und dass kommerzielle Werbung für Suizidbeihilfe strafwürdig sein soll, kommerzielle Suizidbeihilfe selbst aber nicht, ist unlogisch“, kritisiert der Rechtswissenschaftler. Denn Beihilfe zum Suizid sei in Deutschland nach geltendem Recht keine Straftat. © hil/aerzteblatt.de

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