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Ein Krankenhaus – zwei Tarifverträge: Das Bundesarbeitsgericht stärkt die Position des Marburger Bundes

Mittwoch, 23. Juni 2010

Erfurt – Das Bundesarbeitsgericht will den Grundsatz der Tarifeinheit aufgeben. Mit einem heute in Erfurt bekanntgegebenen Beschluss schloss sich der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts dem Vierten Senat an und machte so den Weg für die Änderung frei.
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Danach sollen Tarifverträge, die für die Gesamtbelegschaft eines Betriebs geschlossen wurden, im Zweifel keinen Vorrang mehr vor Konkurrenzverträgen für einzelne Gruppen haben (Az: 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10). Entsprechende Rechtsfragen hatten sich nach den Streiks der Klinikärzte und Lokführer in den vergangenen Jahren gehäuft gestellt. 

Nach dem bislang von beiden BAG-Senaten angewandten Grundsatz sollte in einem Betrieb in der Regel nur ein Tarifvertrag gelten. Im Fall eines Arztes und Marburger-Bund-Mitgliedes hatte der Vierte Senat jedoch im Januar dies für unvereinbar mit geltendem Recht beurteilt.

Dem schloss sich nun der ebenfalls für Tariffragen zuständige Zehnte Senat an. Es gebe „keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können“. Voraussichtlich noch in diesem Jahr kann nun der Vierte Senat die bisherige Rechtsprechung ändern.

Im konkreten Fall (Az.: 4 AZR 549/08 A) ging es um eine Tariffrage, die sich aus der 2005 erfolgten Abspaltung des Marburger Bundes aus der Tarifkooperation mit Verdi ergeben hatte: Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangte für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Er ist Mitglied des Marburger Bundes.

Die Beklagte ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist. Bis zum 30. September 2005 galt für die Parteien wegen ihrer jeweiligen Mitgliedschaften der BAT. Der BAT war zuletzt auf Arbeitgeberseite von der VKA, auf Arbeitnehmerseite sowohl von der Gewerkschaft Verdi als auch vom Marburger Bund (vertreten durch die Verdi) geschlossen worden.

Der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde nur zwischen der VKA und Verdi, nicht aber vom Marburger Bund geschlossen. Das beklagte Krankenhaus war daher ab dem 1. Oktober 2005 sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD gebunden. Der vom Marburger Bund mit der VKA geschlossene Tarifvertrag für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte) trat erst zum 1. August 2006 in Kraft.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des Urlaubsaufschlags nach dem BAT, weil der für die Mitglieder des Marburger Bundes auch noch nach dem 1. Oktober 2005 geltende BAT nach dem Grundsatz der Tarifeinheit ab diesem Zeitpunkt vom TVöD als speziellerem Tarifvertrag verdrängt worden sei.

Die Arbeitsrichter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass der neue Verdi-Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Mitglieder des Marburger Bundes von Beginn an nicht bindend war. Der klagende Arzt des kommunalen Krankenhauses konnte daher nach ihrer Auffassung damals mit Recht verlangen, zunächst weiter nach dem alten, für ihn günstigeren BAT bezahlt zu werden.

„Die heutige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zunächst einmal ein großer persönlicher Erfolg unserer Mitglieder, die ihr Recht gegen alle Widerstände durchgesetzt haben“, kommentierte Rudolf Henke, Vorsitzender des Marburger Bundes, die Nachricht aus Erfurt.

„Es ist auch ein Erfolg für alle Arbeitnehmer in diesem Land, denen in Zukunft nicht mehr das Recht verwehrt werden kann, frei darüber zu entscheiden, welche Gewerkschaft für sie rechtsgültige Tarifverträge schließt. Niemand kann also dazu gezwungen werden, einen Tarifvertrag zu akzeptieren, der nicht von seiner eigenen Gewerkschaft stammt“, sagte Henke. 

Das BAG mache klar, dass der Abschluss von arztspezifischen Tarifverträgen in besonderer Weise durch das Grundgesetz geschützt sei. Henke: „Die Botschaft des heutigen Tages ist eindeutig: Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit darf durch Tarifkartelle, welcher Art auch immer, nicht ausgehebelt werden.“

Heftig kritisierte der Vorsitzende der Ärztegewerkschaft in diesem Zusammenhang die gemeinsamen Bestrebungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), „die vom Bundesarbeitsgericht gesicherte Koalitionsfreiheit in verfassungswidriger Weise zu unterlaufen“.

DGB und BDA hatten im Vorfeld der so wie erwartet gekommenen Positionierung des Zehnten Senats eine Initiative gestartet, dessen Ziel es ist, den Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich zu fixieren – frei nach dem Motto: „Wenn die Rechtsprechung unsere Auffassung nicht mehr stützt, muss eben ein Gesetz her.“ Ein Gesetz, das gegen das gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit verstoße, könne keinen Bestand haben, betonte Henke. © JF/afp/aerzteblatt.de

aerzteblatt.de

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