Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof steht vor einem Grundsatzurteil zur Sterbehilfe. Dabei dürfte die Grenze zwischen zulässiger passiver Sterbehilfe und „aktivem Töten“ präzisiert und die Relevanz des Patientenwillens grundlegend geklärt werden.
Konkret entscheidet der BGH am Freitag (10 Uhr) in Karlsruhe darüber, ob das Landgericht Fulda im April 2009 den Medizinrechtler Wolfgang Putz zu Recht wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt hat. Der Rechtsanwalt hatte im Dezember 2007 Angehörigen geraten, ihre im Wachkoma liegende Mutter sterben zu lassen, indem sie die Magensonde durchschneiden und damit die künstliche Ernährung beenden sollten.
Die 1931 geborene Mutter lag seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung im Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld über eine PEG-Sonde künstlich ernährt.
Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Kurz vor der Hirnblutung – im September 2002 – hatte die die alte Frau ihrer Tochter mündlich gesagt, dass sie im Ernstfall keine lebensverlängernden Maßnahmen durch künstliche Ernährung wolle, schriftlich hatte sie dies aber nicht fixiert.
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Nachdem das Heimpersonal dies entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde die Mutter gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen.
Der Verteidiger von Putz forderte in der Revisionsverhandlung einen Freispruch, da sein Mandant mit dem Rat, die Sonde zu durchschneiden, keine aktive Tötung verfolgt habe.
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