Richtlinie für Palliativversorgung geändert
Donnerstag, 24. Juni 2010
Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) geändert. Der G-BA-Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 25. Juni in Kraft.
Demnach können schwerstkranke Menschen eine SAPV im eigenen Haushalt, im Haushalt der Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus haben schwerstkranke Menschen einen Anspruch auf die SAPV, wenn sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe leben und nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.
Auch Patienten, die stationär in Hospizen leben, haben einen Anspruch auf zusätzliche ärztliche Versorgung im Rahmen der SAPV, wenn die normale vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht. © hil/aerzteblatt.de
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