Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Richtlinie für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) geändert. Der G-BA-Beschluss wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 25. Juni in Kraft.
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Demnach können schwerstkranke Menschen eine SAPV im eigenen Haushalt, im Haushalt der Familie oder in stationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus haben schwerstkranke Menschen einen Anspruch auf die SAPV, wenn sie in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe leben und nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.
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