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Freispruch im Sterbehilfe-Prozess

Montag, 28. Juni 2010

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hob heute die Verurteilung eines Fachanwalts für Medizinrecht auf und sprach ihn frei. Zur Vorgeschichte: Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 geäußerten Wunsch bemühten sich die beiden Kinder der Patientin um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen.

Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 nach Angaben des BGH zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter beim Sterben beistehen sollten.

Nachdem die Tochter die Nahrungszufuhr am 20.Dezember 2007 über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleitung des Gesamtunternehmens am nächsten Tag die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen.

Daraufhin erteilte der angeklagte Medizinrechtler der Angeklagten, Frau G., den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen. Mit Unterstützung ihres Bruders schnitt die Angeklagte den Schlauch durch. Nachdem die Heimleitung dies entdeckt und die Heimleitung informiert hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwaltes in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Sie starb dort zwei Wochen später eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen.

Das Landgericht Fulda hatte, so der BGH, „das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun ­­- im Gegensatz zum bloßen Abbruch durch Unterlassen - gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei.

Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sogenannten Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt vermeidbar gewesen.“ Die Tochter war vom Landgericht freigesprochen worden, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisurteil befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.

Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs hat jetzt das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht, treffe nicht zu.

„Die von den Betreuern geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente“, schreibt der BGH. Der freigesprochene Anwalt sagte, das Urteil sei ein "Sieg für die Patientenrechte". Dafür habe er lebenslang gekämpft.

Der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK) , Jörg-Dietrich Hoppe, begrüßte das heute ergangene Grundsatzurteil des Bundes­gerichtshofs . „Es stimmt mit den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung voll überein. Denn auch darin heißt es, dass der Patientenwille Beachtung finden soll. Ob der Arzt dann auch bereit ist, weiterhin den Patienten zu betreuen, falls dieser etwas von ihm wünscht, was er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, steht auf einem anderen Blatt,“ sagte Hoppe dem Deutschen Ärzteblatt.

In Notfällen sei der Arzt auf jeden Fall verpflichtet, den Patienten zu betreuen. Die BÄK empfehle, eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu formulieren, „damit die Chance besteht, den Patientenwillen so genau wie möglich zu ermitteln. Das Gericht hat bestätigt, dass diese Verfahrensweise die richtige ist und außerdem hat es auch unsere Auffassung bestätigt, dass zwischen Tötung auf Verlangen und Sterbenlassen eines sich im Terminalstadium befindenden Patienten ein Unterschied besteht.“

Eine Therapiezieländerung sei nicht gleichbedeutend mit einer Tötung auf Verlangen, denn diese sei eine Maßnahme, die den „punktgenauen Eintritt des Todes zur Folge hat, was mit dem Sterbenlassen mit entsprechender ärztlicher Sterbebegleitung nicht vergleichbar ist“.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte ebenfalls die Entscheidung des BGH: „Die heutige Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei einer grundlegenden Frage im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe”, sagte die Ministerin am Freitag in Berlin.

„Trotz Freispruch: Wir sollten uns im Klaren darüber sein, dass nicht alles, was straflos bleibt, auch geboten ist“, kommentierte der Geschäftsführende Vorstand, Eugen Brysch, der Deutschen Hospiz Stiftung das Urteil. Das Urteil sende ein fatales Signal aus, dass dem Grundrecht Schwerstkranker auf Selbstbestimmung und Fürsorge nicht gerecht werde.

Der Marburger Bund warnte davor, das Urteil des BGH nicht zum Anlass zu eigenmächtien HAndeln misszuverstehen. „Der Freispruch für den Rechtsanwalt ist kein Freibrief für eigenmächtiges Vorgehen bei der Entscheidung über die Fortsetzung von lebenserhaltenden Maßnahmen“, sagte der 1. Vorsitzende des Marburger Bundes, Rudolf Henke.

Das Gericht habe lediglich die geltende Rechtslage klargestellt, nach der es einzig und allein auf den Willen des Patienten ankommt, ob ärztliche Maßnahmen beendet werden können. Gebe es keine schriftliche Patientenverfügung, seien die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte. „Die Tötung von Menschen bleibt weiterhin verboten", betonte Henke.

Die katholische Kirche fürchtet eine „ethische Verunklarung” durch das Urteil. Die Karlsruher Richter hätten nicht deutlich genug zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden, kritisierte die Deutsche Bischofskonferenz. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) bewertete die Entscheidung als Stärkung des Patientenwillens. Zugleich warnte sie vor jeder Lockerung der gesetzlichen Regelungen zur Tötung auf Verlangen.

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Die Malteser kritisierten, das Urteil werde der Komplexität des Vorgangs nicht gerecht. Im konkreten Fall habe die Tochter den mündlichen Willen ihrer Mutter erst lange Zeit, nachdem die Magensonde eingeführt worden sei, als Argument angeführt.

Der Mediziner Gian Domenico Borasio äußerte die Hoffnung, dass das Urteil Rechtssicherheit schaffe. Zugleich unterstrich er die Notwendigkeit des Gesprächs zwischen Patienten, Angehörigen, Ärzten und Pflegenden. „Ein solcher Dialog, wie er auch im neuen Gesetz zur Patientenverfügung vorgesehen ist, bietet die beste Gewähr dafür, dass sowohl das Prinzip der Selbstbestimmung wie auch das Prinzip der Fürsorge im Sinne der Betroffenen angemessen zur Geltung kommen”, sagte der Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin am Klinikum der Universität München. © Kli/aerzteblatt.de

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promisit
am Montag, 28. Juni 2010, 08:59

Leider nicht ethisch sauber diskutiert

Leider wird die ganze Diskussion immer gefärbt von den Wunschvorstellungen der einzelnen betroffenen Gruppen diskutiert. Nur der Wille des Patienten muss entscheidend sein. Und dieser kann und darf nicht pauschal durch verwirrende juristische Entscheidungen gefunden werden. Ich erinnere an die Euthanasie im Sinne des griechischen Altertums, wo den Todgeweihten ein leichter, ehrenvoller, menschwürdiger Tod ermöglicht wurde ohne jegliche aktive Sterbehilfe ! Der Begriff ist leider durch die Nazis in einen üblen Dunst geraten.
Wir brauchen viel Zuwendung und Zeit für eine Sterbebegleitung und keine juristischen Diskussionen, ob wir auch exculpiert sind, wenn wir den Tod der Sterbenden ein wenig beschleunigen !
adonis
am Montag, 28. Juni 2010, 08:24

Sterbehilfe versus Sterben in Würde

Eines wollte ich noch anfügen. Soweit ich das verfolgt habe, wollten die Angehörigen ein Sterben in Würde, keine Sterbehilfe. Das wäre wichtig zu unterscheiden. Denn die Begriffe werden zu sehr durcheinander geworfen.
@willi.pet: ich teile Ihre Meinung. Mit PEG´s wird zu kritiklos und unethisch umgegangen.
adonis
am Montag, 28. Juni 2010, 07:49

Typisch Juristen!!!

Und Klarheit von wegen!!! Jetzt weiss im Endeffekt niemand mehr Bescheid. Wird man nach Fuldaer Grundsätzen abgeurteilt oder durch das Urteil des BGH. Vielleicht würfelt man das nächste Urteil auch aus.
Der Dame hat es wohl kaum geholfen, da der Sterbeprozess wohl kaum im Sinne der Patientin als auch im Sinne der Angehörigen verlaufen ist.
Auch wäre die Frage, wie man das Ganze im Sinne des Patienten und seiner Angehörigen handhabt. So wie es im Moment läuft, gibt es weder für den Patienten, seine Angehörigen oder seinen Arzt eine Rechtssicherheit. Jeder dahergelaufene arbeitslose Jurist kann wann immer er ein gutes Geschäft riecht, einen Prozess gegen die Beteiligten anstreben. Sehr traurig.
willi.pet
am Samstag, 26. Juni 2010, 12:20

Sterbehilfe

Ob dieses Urteil die PEG-Plantagen in den Massenquartieren der Alten"pflege" reduziert, wage ich zu bezweifeln. Überwässerte und hyperkalorisch gemästete Hemiparetiker oder Demente, aus der sozialen Kommunikation längst herausgenommene Individuen röcheln so wochenlang im Linksherzversagen mit Lungenstau ihrem Lebensende entgegen, ohne dass jemand dieses Werk des Profits auch nur wagt abzustellen. Der MDK velangt das so? Zumindest sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungen - inkl. Presse - reflexartig die Folge, wenn böse Erben oder Heim-Eigentümer hierin eine Chance sehen, Kohle zu machen. Mutter Natur - wie warst du doch dazumal gnädig! Angstbasierte Medizin - ein völlig neuer Begriff macht die Runde.

Es grüßt Euch willi.pet

Dieter
am Freitag, 25. Juni 2010, 17:26

Auch beim BGH handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung!

Nie vergessen, dass ALLE Urteile, auch dieses des BGH, reine EInzelfallentscheidungen sind und oft nicht, selbst wenn der Kasus änlich SCHEINT, übertragbar sind:
Es bleibt dabei, dass die Königsregel der Menscherechte und des Grundgesetzes zu beachten ist. Und dies ist eben, was das Individuum für sich wünscht. Jeder entscheidet über sein eigenes Leben ganz alleine! Es wird nie ein Urteil nehmen, in dem man dies in Frage stellen wird. Zumindest nicht in halbwegs zivilisierten Gesellschaften ...

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