Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vor Abtreibungspraxen erlaubt. Sie sind laut einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss zulässig, wenn Patientinnen durch solche Aktionen keinem „Spießrutenlauf ausgesetzt“ werden und die Aktionen die Persönlichkeitsrechte der betroffen Frauenärzte nicht verletzen.
Die Verfassunsghüter entsprachen damit der Klage eines Mannes, der aus religiösen Gründen immer wieder vor Arztpraxen gegen Abtreibungen mit Flugblättern und Plakaten demonstriert (AZ: 1 BvR 1745/06).
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Das Verfassungsgericht hob diese Verbote nun auf. Zur Begründung hieß es, der Arzt werde durch die Proteste nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem drohe Ärzten kein „umfassender Verlust an sozialer Achtung“, wenn bekannt werde, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
Dem Beschluss zufolge können Protestaktionen aber verboten werden, wenn sie die besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patienten gefährden. Etwa wenn Patientinnen belästigt werden und ihnen mit „nötigenden Mitteln“ wie in einem Spießrutenlauf eine andere Meinung aufgedrängt werden soll.
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