Essen – Gesetzlich Krankenversicherte können von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte Behandlungsdaten verlangen – wenn dieser dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
Die Kassenärztliche Vereinigung hatte dem Mann lediglich eine sogenannte Versichertenauskunft für das Geschäftsjahr vor der Antragstellung erteilt. Auskünfte über Behandlungsdaten in weiter zurückliegenden Jahren könne der Kläger nach den sozialrechtlichen Regelungen für die gesetzlichen Krankenkassen nicht verlangen. Die Essener Richter ließen diese Argumentation nicht gelten.
Der Anspruch des Klägers auch auf Auskünfte für länger zurückliegende Zeiträume folge aus der entsprechenden Regel des allgemeinen Sozialrechts. Der dort verankerte allgemeine Auskunftsanspruch ergebe sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Um dieses Grundrecht einzuschränken, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die aber fehle.
Einen unbeschränkten Auskunftsanspruch habe der Kläger aber nicht, urteilte das Gericht. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft für die betroffene Behörde mit sich bringe.
Im entschiedenen Fall heißt das, dass der Kläger Auskunft nur für ein weiteres Jahr rückwirkend verlangen kann, soweit seine Sozialdaten von der Kassenärztlichen Vereinigung gespeichert wurden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Essener Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
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