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| dpa |
Die Karlsruher Richter halten die Regelung wegen „wichtiger Belange des Gemeinwohls“ für gerechtfertigt. Das nächtliche Alkoholverkaufsverbot diene der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Gesundheitsschutz. Es solle nächtliche Straftaten Betrunkener und exzessiven Alkoholkonsum eindämmen.
Der baden-württembergische Innenminister Heribert Rech (CDU) sagte in Stuttgart, mit dem Gesetz seien die Voraussetzungen geschaffen worden, nächtlichen alkoholbedingten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum wirksamer entgegenzutreten. Gleichzeitig habe das Land junge Leute vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren schützen wollen. „Gerade wenn der Erwerb von Alkohol in den Nachtstunden jederzeit möglich ist, steigt das Risiko übermäßigen Konsums bis hin zum Komasaufen“, betonte der Minister.
Eine gegen das Verkaufsverbot gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Bürgers verwarfen die Richter. Der Kläger hatte eine Verletzung seines Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit geltend gemacht, weil er in der Sperrzeit am Kauf alkoholhaltiger Getränke gehindert sei.
aerzteblatt.de |
Die Einschränkung der Verkaufszeiten führe zu einer „Eindämmung übermäßigen Alkoholkonsums, der gerade durch die jederzeitige Verfügbarkeit gefördert wird“, argumentierte das Verfassungsgericht.
Das Land habe dazu auf zahlreiche internationale Studien und Erfahrungen in Nachbarländern verwiesen. Demnach fördere gerade die Verfügbarkeit rund um die Uhr den exzessiven Konsum, weil Alkohol oft spontan sowie „stimmungs- und bedürfnisorientiert“ gekauft werde.
Das Land habe zudem davon ausgehen können, dass temporäre Verkaufsverbote, die lediglich von der jeweiligen Ortspolizei per Einzelverfügung ausgesprochen würden, „nicht gleichermaßen wirksam“ wären. Sie bewirkten nur „eine Problemverlagerung“.
Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts will der Bundesverband der Tankstellen und gewerblichen Autowäsche an einer geplanten Verfassungsbeschwerde festhalten. Vorstandsmitglied Karl-Friedrich Lihra begründete dies mit massiven Umsatzverlusten für die Tankstellen durch das Verkaufsverbot.
Zudem sieht er eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gastronomie, deren Sperrzeiten zuletzt weiter verkürzt worden seien. "Wir werden in unserer Geschäftstätigkeit eingeschränkt", sagte Lihra. (AZ: 1 BvR 915/10 - Beschluss vom 11. Juni 2010)
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