Ethikrat sieht Reformbedarf beim Embryonenschutzgesetzes
Montag, 26. Juli 2010
Berlin – Der Deutsche Ethikrat hat in seiner heutigen Plenarsitzung über eine mögliche Neugestaltung des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) diskutiert. „Trotz zahlreicher Entwicklungen der Fortpflanzungsmedizin ist das Embryonenschutzgesetz seit fast 20 Jahren unverändert“, kritisierte der Mannheimer Jurist und Mitglied des Ethikrates, Jochen Taupitz.
Die Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes seien zahlreich. „Beispielsweise heißt es an einer Stelle, es sei verboten, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr in einem Zyklus übertragen werden sollen. Und an einer anderen Stelle steht, es sei verboten, in einem Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen“, so Taupitz.
Manche legten diese Bestimmungen so aus, dass ein Arzt maximal drei Eizellen befruchten dürfe. Andere seien der Auffassung, ein Arzt dürfe so viele Eizellen befruchten, wie er brauche, um maximal drei entwicklungsfähige Embryonen zu erhalten. Denn da sich nicht in jedem Fall alle Embryonen weiterentwickelten, könne es sein, dass aus drei befruchteten Eizellen kein entwicklungsfähiger Embryo entstehe.
Auch in der Rechtsprechung sieht man derzeit eine Einschränkung durch das Embryonenschutzgesetz, insbesondere durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Juli dieses Jahres, erklärte Taupitz. Der BGH hatte entschieden, dass bei Paaren mit einer Veranlagung zu schweren Erbschäden Ärzte künftig im Reagenzglas befruchtete Eizellen auf Genschäden untersuchen und die gesunden Zellen für eine künstliche Befruchtung auswählen dürfen. Embryonen mit Gendefekt dürfen straflos verworfen werden.
Auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sogenannten Eizellspende und ein Rechtsspruch des Oberlandgerichts Rostock zur Nutzung von künstlich befruchteten Eizellen nach dem Tod des Vaters seien mit dem ESchG nicht vereinbar, so Taupitz.
„Der Reformbedarf ist unbestritten. Die Frage ist jedoch, ob das Gesetz verschärft oder gelockert oder ob es durch ein breiter gefasstes Fortpflanzungsmedizingesetz abgelöst werden soll“, sagte Taupitz. „In jedem Fall sollten wir Erfahrungen aus dem Ausland einbeziehen, aber nicht eins zu eins übernehmen.“
In der vergangenen Woche hatten sich Unionspolitiker wie der gesundheitspolitische Sprecher der CSU, Markus Söder, und die Staatsministerin im Kanzleramt Maria Böhmer (CDU) für ein schnelles Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) ausgesprochen. Bundesforschungsministerin Annette Schavan (CDU) hatte jedoch erklärt, es sei zu früh, über eine mögliche Gesetzesänderung zu reden. Sie wolle zunächst den Deutschen Ethikrat damit beauftragen, das BGH-Urteil zu bewerten und dem Gesetzgeber die Konsequenzen darzulegen.
Die Hamburger Biologin und Mitglied des Ethikrates, Regine Kollek, erklärte in der heutigen Sitzung, die PID helfe in einigen Fällen, eine Abtreibung zu vermeiden sowie unfruchtbaren Paaren zu einem Kind zu verhelfen. Sie erfordere jedoch eine belastende und ineffiziente In-vitro-Fertilisation, erzeuge einen hohen Embryonenverbrauch und sei ein Risiko für Schwangerschaft und Kind.
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