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Ärzteschaft

Streit um Hausarztvertrag in Schleswig-Holstein

Mittwoch, 28. Juli 2010

Schwabstedt – Der Hausärzteverband Schleswig-Holstein (HÄV SH) hat angekündigt, eine Unterlassungsverfügung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) nicht hinzunehmen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.

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Die Datenschützer hatten dem Hausärzteverband untersagt, Patientendaten zu nutzen oder weiterzugeben, die im Rahmen des Vertrages zwischen dem Verband und der AOK anfallen und mit einem Strafgeld von 30.000 Euro gedroht. Laut dem ULD sind die Hausärzte nicht berechtigt, Abrechnungsdaten auf dem im Vertrag vorgesehenen elektronischen Weg zu übermitteln.

„Grund dieser Anordnung ist, dass die Hausärzte faktisch keine ausreichende Möglichkeit der Kontrolle über die Weitergabe von Patientendaten durch ihr Praxissystem mehr hätten“, so das ULD. Die Ärzte würden per Vertrag gezwungen, auf ihren Praxissystemen Software gemäß den Vorgaben des HÄV SH zu installieren.

Ihnen werde zudem vertraglich verboten, Kenntnis von wesentlichen Elementen der Software zu nehmen, so dass sie faktisch keine vollständige Kontrolle mehr über die Daten auf ihrem System hätten, so das Datenschutzzentrum. Damit würden sie nicht nur ihre Datenschutzpflichten verletzen, sondern auch ihre ärztliche Schweigepflicht.

Unterdessen kündigte der HÄV SH Widerspruch gegen die Entscheidung an. „Was hier moniert wird, ist in anderen Bundesländern längst gängige Praxis“, erklärte Thomas Maurer, Vorsitzender des Verbandes, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Was in Bayern Recht sei, könne in Schleswig-Holstein nicht Unrecht sein.

Maurer hofft auf eine gütliche Einigung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, betonte aber auch, dass der HÄV SH zu einer Auseinandersetzung vor Gericht bereit sei. „Wir brauchen endlich eine bundeseinheitliche Lösung“, forderte der Verbandschef. © hil/aerzteblatt.de

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taktgenau
am Mittwoch, 28. Juli 2010, 10:20

Daran zeigt sich der wahre Vorteil...

für die AOKen bei der HZV:
Der schnelle Zugang zu den Abrechnungsdaten und die damit verbundene Möglichkeit einer zeitnahen Einflussnahme auf Patient oder Arzt (direkt und indirekt durch das Programm) mit dem Hintergrund einen Zuschlag aus dem MorbiRSA auszulösen (M2Q-Kriterium; Rightcoding). Das ist der einzigste Vorteil den die bisherige Ausgestaltung der HZV für Krankenkassen oder besser gesagt für AOKen bietet. Für Patienten hat die HZV keine Vorteile!
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