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GKV-Änderungsgesetz tritt in Kraft

Freitag, 30. Juli 2010

Berlin – Mit dem „Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ (GKV-Änderungsgesetz) wird ab August der erste Teil des Arzneimittelsparpakets rechtskräftig. Somit steigt der Herstellerabschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag von sechs auf 16 Prozent und es besteht ein Preisstopp für alle Arzneimittel, die von den Krankenkassen bezahlt werden.

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Die Regelungen gelten für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch Entlastungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von etwa 1,15 Milliarden Euro pro Jahr. 

Mit dem Gesetz tritt auch der umstrittene Online-Abgleich der Versichertenstammdaten in Kraft. Die neue Regelung sieht vor, dass die Krankenkassen Online-Dienste anbieten  müssen, mit denen Ärzte die Gültigkeit der Versichertendaten überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser sollen den Stammdatenabgleich jeweils beim ersten Kontakt im Quartal durchführen. 

Mit der Prüfung sollen ungültige, verlorene oder als gestohlen gemeldete Karten identifiziert werden. Die Online-Anbindung der Praxis-EDV an die Telematikinfrastruktur ist dabei für alle Vertragsärzte freiwillig. Unklar ist noch, wann die technischen Voraussetzungen geschaffen sein werden, um diesen Beschluss überhaupt umsetzen zu können. 

Darüber hinaus verlängert das GKV-Änderungsgesetz die derzeit geltenden Regelungen zur  Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen im Rahmen einer Notfallbehandlung im Krankenhaus sowie bei Abrechnungen im Rahmen von Selektivverträgen, zum Beispiel zur hausarztzentrierten Versorgung. Damit ist es weiter möglich, in diesen Bereichen private Abrechnungsstellen einzubinden.  

Zur Beendigung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sind zudem Änderungen bei den Zulassungsregelungen für Apotheker, Ärzte und Zahnärzte enthalten. Darin wird unter anderem klargestellt, dass sich die Anerkennung von Drittstaatendiplomen auch auf Staatsangehörige der Schweiz erstreckt.  

In das Medizinproduktegesetz wird darüber hinaus aufgenommen, dass die Durchführung einer klinischen Prüfung ohne Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde und zustimmender Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission strafbar sein soll. © fos/aerzteblatt.de

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