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Politik

Paragraf 116b: Sozialgericht stärkt vertragsärztliche Belange

Dienstag, 31. August 2010

Hannover – Das Sozialgericht Hannover hat in einem aktuellen Beschluss die ambulante Behandlung von HIV-Patienten im Krankenhaus abgelehnt (S 61 KA 358/10 ER). Damit stärkt das Gericht den Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen nach Paragraf 116b des Fünften Sozialgesetzbuches.

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Im konkreten Fall hatte das Land Niedersachsen der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) genehmigt, HIV/Aids-Erkrankungen gemäß Paragraf 116b ambulant zu behandeln. Dagegen klagte ein niedergelassener Allgemeinmediziner, der im Einzugsgebiet der Klinik schwerpunktmäßig HIV-/Aidspatienten betreut.

Das Sozialgericht Hannover bestätigte mit seinem Urteil nun die Position des Vertragsarztes. Es betonte in seiner Urteilsbegründung, das Land habe bei der Genehmigung die vertragsärztlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde verlange jedoch eine „Analyse und Würdigung der aktuellen Versorgungssituation im vertragsärztlichen Bereich“.

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) begrüßte das Urteil. „Es macht deutlich, dass Vertragsärzte den behördlichen Entscheidungen der Sozialministerien nicht wehrlos gegenüberstehen“, sagte KVN-Vorstandsvorsitzender Eberhard Gramsch. In Niedersachsen klagen derzeit weitere fünf Vertragsärzte gegen vom Sozialministerium erteilte entsprechende Genehmigungen.

Seit 2007 dürfen Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen auch ambulante Behandlungen durchführen. Dies muss die zuständige Landesbehörde vorab jedoch genehmigen. © hil/aerzteblatt.de

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adonis
am Mittwoch, 1. September 2010, 11:35

Schuss in den Ofen?

Ich möchte dem Kollegen nicht die Ehre abschneiden. Aber ich bin mir nicht sicher, ob wir als Allgemeinmediziner die richtige Kompetenz haben, HIV infizierte Patienten schwerpunktmässig zu betreuen. In sofern bin ich mir nicht sicher, ob das "juristische Urteil" das sich ja sehr wenig mit den realen Gegebenheiten auseinander setzt nicht ein grosses Problem darstellt.
Ich möchte aber betonen, dass ich mir natürlich kein Urteil zur Kompetenz oder Inkompetenz des Kollegen anmassen kann, da ich ihn nicht kenne. Ich möchte daher nur für mich sprechen und darlegen, dass ich sehr froh wäre eine kompetente Klinik in der Nähe zu haben, die mir diese schwierige Aufgabe abnimmt. Mir wäre es nicht möglich auf diesem Felde ständig meine Kompetenz uptodate zu halten.
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