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Ärzteschaft

Ärzte fordern Nachbesserungen bei Patientenverfügung

Dienstag, 31. August 2010

Berlin – Ein Jahr nach Inkrafttreten des Patienten­verfügungs­gesetzes hat die Bundesärztekammer eine kritische Bilanz gezogen.
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Das Gesetz biete zu wenig Hilfestellung für die Bürger, kritisierte Kammer­präsident Jörg-Dietrich Hoppe am Dienstag in Berlin. Er riet dazu, sich vor dem Abfassen einer Verfügung ärztlich beraten zu lassen. 

Hoppe betonte, dass der in einer Patientenverfügung geäußerte Wille „grundsätzlich verbindlich und Grundlage ärztlichen Handelns“ sei. Für die Ärzte stehe außer Frage, dass jede medizinische Behandlung unter „Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts” zu erfolgen habe. 

Mit Patientenverfügungen können Menschen vorab festlegen, wie sie im Fall einer schwerwiegenden Erkrankung medizinisch behandelt werden wollen. Mit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Gesetz zu Patientenverfügungen ist festgelegt, dass die vorab erklärten Willensbekundungen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung verbindlich sind.

Sie müssen allerdings in schriftlicher Form vorliegen. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln. 

Auch die Deutsche Hospiz Stiftung drängte am Dienstag auf Nachbesserungen. „Das Grundproblem ist, dass hohe gesetzliche Anforderungen an Vorsorgedokumente gestellt werden, ohne den Menschen dabei zu helfen, diese Ansprüche zu erfüllen“, erklärte der Geschäftsführende Vorstand Eugen Brysch. Notwendig sei eine bessere Beratung.

 Auch bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sieht Brysch Verbesserungsbedarf. „Dass auf bloßen Verdacht hin lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden, darf nicht sein." © kna/aerzteblatt.de

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adonis
am Donnerstag, 2. September 2010, 07:53

@Marba48

Herzlichen Dank für Ihren Beitrag. Ich hatte in den vergangenen Tagen eine ähnliche Publikation gelesen, die nachgewiesen hatte, dass Patienten, die einen Suicidversuch mit "harten" Methoden durchführten, genau das wieder machen und meistens dann mit Erfolg. Das hat mich schon sehr nachdenklich gemacht, da ich in der Vergangheit mehrmals mit abgeschlossenen Suiciden konfrontiert war und dann auch je nach dem einen kürzeren oder längeren Kontakt zu den betroffenen Familien gehalten habe. Das kam natürlich auf den Wunsch der Angehörigen an. Trotzdem ist mir eigentlich die Motivation für die Tat nicht immer klar geworden. Am einfachsten sind die sog. Bilanzselbstmorde, die doch sehr wohl überlegt sind und in irgendeiner Weise auch nachvollziehbar sind ( z.B. Stefan Zweig). Die aber im "Affekt" ausgeführten Suicide hinterlassen irgendwie ein ich möchte es fast wie ein schwarzes Loch bezeichnen, wo man eigentlich kein rechtes Licht hineinbringen kann.
marba48
am Mittwoch, 1. September 2010, 20:53

@adonis

Ihr Beitrag wirft die schwierige Frage auf, ob ein Suizidaler "das Recht" hat, sterben zu "dürfen", oder ob wir seinen diesebezüglichen Willen als "krankheitsbedingt" beurteilen und ihn entsprechend behandeln.
Aber ob wir ihn dadurch halten können?
- Ich habe folgenden Fall miterlebt: Ein Depressiver hat sich erschossen, konnte aber - mit schwersten Kopfverletzungen - gerettet werden. Ein Vierteljahr war er in allen möglichen Kliniken, bis er soweit zusammengeflickt war, dass man ihn heimgehen ließ.
Am selben Tag hat er sich nochmals erschossen, diesmal "richtig".
adonis
am Mittwoch, 1. September 2010, 11:45

Was machen wir mit Patienten, die sich aufgehängt haben,

aber noch lebend gefunden werden und in ihrem Abschiedsbrief keine Reanimation wünschen. Ich hatte fast so einen ähnlichen Fall. Der Patient wurde noch lebend an einem Haken hängend von der Polizei gefunden mit einem Abschiedsbrief. Die Polizisten haben den Patienten abgenommen und sofort mit einer Reanimation begonnen bis der NAW plus meine Wenigkeit eintrafen. Der Patient hatte noch eine Puls hat aber nicht mehr geatmet. Intubation und ab ins Krankenhaus. Der Patient ist aber dann doch verstorben. Wie sieht hier die Beurteilung aus? Soll man ihn hängen lassen bis er steif ist und man nach Ausprägung der Todeszeichen die Leichenschau machen oder tun wir alles um ihn zu retten. Auch wenn es ein wenig seltsam klingt, das ist ein konkreter Fall aus dem Leben und man muss auch sagen: Viel Zeit hat man nicht die richtige oder falsche Entscheidung zu treffen.
Hintergrund dieses tragischen Falles war ein 30 jähriger Patient ohne Vorerkrankungen, dessen Frau sich von ihm getrennt hat und er sich deshalb das Leben nehmen wollte.
Gibt es jemand der hier kommentieren möchte?
promisit
am Mittwoch, 1. September 2010, 10:23

Nur der Wille des Patienten zählt

Ein Patient, der sich darüber Gedanken macht und eine Patientenverfügung verfasst, muss auch sicher sein, dass dies im Fall der Fälle respektiert wird.
Hier darf nur der Wille des Patienten zählen und darf nicht je nach Bedürfnissen der Krankenkassen, Politik, Kliniken, behandelnden Ärzten modifiziert werden.
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