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Pflegenoten dürfen veröffentlicht werden

Mittwoch, 3. November 2010

Darmstadt – Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlich werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basiert. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (AZ L 8 P 29/10 B ER) in Darmstadt entschieden.

In dem verhandelten Fall wollte der Träger eines Pflegeheimes mit einem gerichtlichen Eilantrag verhindern, dass die Pflegekassen das Ergebnis einer Qualitätsprüfung veröffentlichen. Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Träger Recht und untersagte die Veröffentlichung der Pflegenoten.

Gegen diesen Eilbeschluss legten die Pflegekassen wiederum Beschwerde ein. Die Darmstädter Richter gaben den Pflegekassen Recht und hoben den sozialgerichtlichen Beschluss auf. Zur Begründung führten sie aus, dass der Gesetzgeber die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet habe, Leistung und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen.

Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden. Da der Transparenzbericht auch für die Betroffenen verständlich und übersichtlich sein müsse, sei eine kurze Darstellung von Ergebnissen erforderlich. Dies geschehe üblicherweise mit Noten.

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass Pflegeheime eine Dokumentation ihrer Gegendarstellung im Bericht verlangen könnten. So werde gewährleistet, dass zeitnah Korrekturen zu Bewertungen berücksichtigt und fehlende Gesichtspunkte ergänzt werden könnten. © hil/aerzteblatt.de

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