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Ärzteschaft

Preisvergleich für Zahnärzte im Internet ist zulässig

Mittwoch, 1. Dezember 2010

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Karlsruhe – Preise und Leistungen von Ärzten und Zahnärzten dürfen im Internet verglichen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe billigte am Mittwoch die ent­sprechende Internetplattform „2te-zahn­arztmeinung.de“. Die Plattform und auch die beteiligten Zahnärzte handelten im Interesse der Verbraucher. (Az: I ZR 55/08).

Auf der Seite 2te-zahnarztmeinung.de können Patienten einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen. An der Plattform beteiligte Zahnärzte geben daraufhin eigene Kostenschätzungen ab. Die fünf günstigsten Angebote werden dem Patienten mitgeteilt.

Kommt ein Behandlungsvertrag zustande, zahlt der Zahnarzt an die Internetplattform 20 Prozent seines Honorars. Anschließend können die Patienten die Behandlung und auch mögliche Abweichungen von der Kostenschätzung bewerten. 

Zwei Zahnärzte in Bayern hielten dies für unzulässig und wettbewerbswidrig. In beiden Vorinstanzen hatten sie Erfolg, in oberster Instanz gab nun aber der BGH der Internetplattform recht.

Es sei generell zulässig, dass Verbraucher und Patienten Preis- und Behandlungsangebote bei verschiedenen Zahnärzten einholen und sich danach für einen Zahnarztwechsel entscheiden. Die Internetplattform tue nichts weiter, als den Patienten ein solches Vorgehen zu erleichtern.

Auch Zahnärzte, die Angebote abgeben, handeln nicht rechtswidrig, urteilte der BGH. Vielmehr handelten sie im Interesse der Verbraucher. Mit der Zahlung eines Erfolgshonorars an 2te-zahnarztmeinung.de verstießen die Zahnärzte auch nicht gegen ihre Berufsordnung.

Denn das Geld fließe nicht für die „Zuweisung“ von Patienten, sondern für den Betrieb einer Internetplattform, über die Zahnarzt und Patient eigenständig zueinander kommen könnten.

Der Chef der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), Janusz Rat, sprach von einem „schwarzen Tag für die Patienten”. Rat hatte zusammen mit einem Kollegen gegen das Internetportal geklagt.

„Das ist ein grundfalsches Signal. Der BGH lässt zu, dass medizinische Behandlungen nach dem ebay-Prinzip versteigert werden”, kritisierte Rat. Patienten und zahnärztliche Behandlungen seien „keine Handelsware, auf die man im Internet ein Gebot abgibt”. 

Außerdem lasse der BGH mit seinem Urteil zu, dass aus dem unterfinanzierten deutschen Gesundheitssystem Geld in Form von Provisionen an die Betreiber derartiger Auktionsportale abfließe.

Für äußerst bedenklich hält es Rat, dass Zahnärzte auf dem Portal Preise für eine Behandlung machen, ohne vorher einen Blick in den Mund des Patienten geworfen zu haben. „Ein Therapievorschlag ohne vorherige gründliche Untersuchung und Diagnose ist mit der Ethik des Zahnarztberufes nicht vereinbar”, argumentierte der KZVB-Chef. Diese Aspekte habe „der BGH leider nicht ausreichend gewürdigt”. © hil/aerzteblatt.de

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Businesspaar
am Donnerstag, 2. Dezember 2010, 09:34

Völlig richtige Entscheidung!

Mit dieser Form der Vergleichsmöglichkeit ist ein Patient nicht mehr der preisgestalterischen Willkür eines Zahnarztes ausgesetzt.

Es ist schon ein ganz erheblicher Unterschied, ob jemand für eine Behandlung 1.000,- € bezahlen muss, oder ob er dafür 3.000,- € berappen soll.

Eigens erlebt in Sachsen. Preisdifferenz einer Praxis in Dresden und einer "auf dem Land", etwa 40 Kilometer entfernt in einem sehr bekannten Wintersportort.

Eine persönliche Anmerkung: Der Zahnarzt in Dresden verfügt über ein Automobil welches im Raum Stuttgart hergestellt wird! Der andere Zahnarzt begnügt sich mit einem Mittelklassefahrzeug. Vielleicht sind so auch Unterschiede in der Kalkulation zu suchen?

Jedem sei aber sein Fahrzeug gegönnt :-))
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