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Nach Scheidung wieder in die gesetzliche Kasse

Donnerstag, 13. Januar 2011

Kassel – Geschiedene, Sozialhilfeempfänger und Häftlinge, die vorübergehend weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, können später gegebenenfalls in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. Die gesetzlichen Kassen können Betroffene nicht auf die private Krankenversicherung verweisen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. (Az.: B 12 KR 11/09)

Die Klägerin war bis 1991 Mitglied der gesetzlichen Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK). Danach heiratete sie einen Eisenbahner und war über ihn bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten versichert. Mit ihrer Scheidung Ende 2008 lief dieser Versicherungsschutz aus. Die DAK weigerte sich, sie wieder aufzunehmen.

Laut Gesetz müssen die gesetzlichen Kassen nur jene Bürger wieder aufnehmen, die „zuletzt" gesetzlich versichert waren. Dies soll verhindern, dass Bürger, die sich jung und gesund für die dann günstige Privatversicherung entschieden haben, später alt und krank wieder in die gesetzliche Versicherung zurückkehren.

Nicht gemeint ist mit „zuletzt“ aber ein Krankenschutz, der weder der privaten noch der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen ist, urteilte das BSG. Dazu gehört neben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten auch die Postbeamtenkasse. Auch Sozialhilfeempfänger und Häftlinge, die im Gefängnis „freie Heilfürsorge“ direkt aus der Staatskasse erhalten, können danach später in ihre alte gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. © afp/aerzteblatt.de

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