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Bundesamt muss über Cannabis-Anbau durch MS-Patienten neu entscheiden

Freitag, 21. Januar 2011

Köln – Das Bonner Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) muss über Cannabis-Anbau durch einen Multiple-Sklerose-Patienten neu entscheiden. Mit diesem am Freitag veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage des Mannes auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken teilweise stattgegeben.

Der Kläger leidet seit 1985 an multipler Sklerose. Nach Ansicht seiner Ärzte hatte sein jahrelanger regelmäßiger Cannabiskonsum positive Auswirkungen auf seine durch die Krankheit verursachten Bewegungsstörungen. Deshalb hatte der Mann beim BfArM die Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken beantragt.

Diese wurde vom BfArM abgelehnt, weil eine solche Erlaubnis gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen verstoßen würde. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Auch sei der selbst angebaute Cannabis zur medizinischen Versorgung des Klägers ungeeignet, da die Qualität des Wirkstoffs nicht nachgewiesen sei.

Das Kölner Verwaltungsgericht nannte die Entscheidung des BfArM rechtswidrig, da keine zwingenden Gründe für die Ablehnung des Antrags vorlägen. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers seien ausreichend. Der jahrelange Eigenanbau belege zudem, dass der Kläger sich durch eine Therapie nicht selbst schädige.

Die Richter hielten zudem fest, dass ein möglicher Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen nicht zwingend zu einer Versagung der Anbau-Erlaubnis führen müsse. Hierbei habe das BfArM einen Ermessensspielraum, der auch die Interessen des Klägers angemessen berücksichtigen müsse.

Die Behörde muss nun über den Antrag neu entscheiden und dabei auch den gegenwärtigen Gesundheitszustand des Klägers berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne. Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. (Az.: 7 K 3889/09) © dapd/aerzteblatt.de

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