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| dpa |
Dem Abschlusspapier zufolge soll der Gemeinsame Bundesausschuss die Möglichkeit erhalten, die Planungsbereiche nach hausärztlicher, fachärztlicher und spezialisierter fachärztlicher Versorgung zu differenzieren. Zudem kann der Landesausschuss, dem die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Krankenkassen angehören, von den Bedarfsplanungsrichtlinien abweichen, um die vertragsärztliche Versorgung in bestimmten Regionen sicherzustellen.
Einig sind sich Bund und Länder auch darüber, dass die Bedarfsplanung künftig sektorübergreifend geregelt werden soll. Außerdem soll sie die demografische Entwicklung und gegebenenfalls die Morbidität berücksichtigen.
Erweitern wollen Bund und Länder die Möglichkeiten der KVen, den freiwilligen Verzicht von Ärzten auf ihre Kassenzulassung zu fördern. Bislang ist eine solche Förderung auf Ärzte beschränkt, die mindestens 62 Jahre alt sind. Diese Altersgrenze soll fallen.
Über die Beteiligungsrechte der Länder an der Bedarfsplanung gingen die Meinungen in der Kommission jedoch auseinander. So lehnt der Bund die Forderung der Länder nach einer Mitgliedschaft in den Landesausschüssen ab.
Stattdessen sollen die Rechte der Länder dadurch gestärkt werden, dass zusätzlich zu einem Beanstandungs- und Initiativrecht ein Recht zur Ersatzvornahme geprüft wird. Den Ländern geht das nicht weit genug.
Die Praxis habe gezeigt, dass die Ärzte und Kassen im Landesausschuss ihren Aufgaben nicht ausreichend nachkämen und Versorgungsprobleme in der bisherigen Zusammensetzung nicht gelöst würden. Auch die Forderung nach einem Mitberatungsrecht im Gemeinsamen Bundesausschuss stößt auf den Widerstand des Bundes.
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