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Ärztekammer Hessen lehnt BÄK-Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung ab

Montag, 28. März 2011

Bad Nauheim – Die Delegiertenversammlung der hessischen Landesärztekammer hat die Mitwirkung des Arztes bei einer beabsichtigten Selbsttötung eines Patienten grundsätzlich ausgeschlossen und die veränderten Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung in der Fassung vom Februar 2011 abgelehnt.

Die hessischen Delegierten begründeten ihre Haltung damit, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei, impliziere, dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.

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Im Vorwort der im Februar 2011 im Deutschen Ärzteblatt publizierten Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es: „ Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe.“ Diese Aussage bekräftigt, so die Bundesärztekammer, die Grundaussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche.

„Damit werden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen“, schreibt der BÄK-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe im Vorwort zu den Grundsätzen.  

Eine Differenzierung der „verschiedenen individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft“ sei aber aus ärztlicher und ethischer Sicht problematisch, so die hessischen Delegierten. © hil/aerzteblatt.de

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harlekin2000
am Dienstag, 29. März 2011, 08:18

Nun heisst Assistenz beim Suicid ärztliche Sterbebegleitung.

advokatus diaboli
am Dienstag, 29. März 2011, 06:16

Ein "schwarzer Tag" für die Ärzteschaft in Hessen!

Ein „schwarzer Tag“ für die individuellen Grundrechte der verfassten Ärzteschaft in Hessen; ohne erkennbare Not haben die Delegierten mit diesem Beschluss  über Gebühr in die Grundrechte ihrer Kollegen eingegriffen und damit ihre Kompetenz überschritten.

Nunmehr ist die staatliche Rechtsaufsicht aufgefordert, korrigierend einzugreifen.

Die Begründung der Delegierten mutet geradezu abenteuerlich an, wenn es dort heißt, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung gleichsam impliziere, „dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.“

Selbstverständlich ist die individuelle Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztinnen und Ärzte eine höchst private Entscheidung, die diese treffen dürfen und der Beschluss der Delegierten verkürzt in verfassungsrechtlich unerträglicher Weise eben dieses Grundrecht mit den daraus sich ergebenden Handlungsoptionen!

Eine individuelle Gewissensentscheidung lässt sich nicht in einem „demokratischen Verfahren“ einer Ständeorganisation aushebeln! Punkt um! Hier sind die Grenzen der Rechtssetzungsmacht auch der Ärztekammern nicht nur erreicht, sondern überschritten!

Die "Arztethik" mutiert hier gleichsam zur ethischen Super(grundrechts)schranke individueller Freiheitsrechte und der Vorgang ist daher als ungeheuerlich zu bezeichnen.
Weder unsere Gesellschaft noch die verfasste Ärzteschaft bedarf sog. "Oberethiker" und der Beschluss der Delegierten ist daher schnellstens zu revidieren!

Lutz Barth

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