Ärztekammer Hessen lehnt BÄK-Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung ab
Montag, 28. März 2011
Bad Nauheim – Die Delegiertenversammlung der hessischen Landesärztekammer hat die Mitwirkung des Arztes bei einer beabsichtigten Selbsttötung eines Patienten grundsätzlich ausgeschlossen und die veränderten Grundsätze der Bundesärztekammer (BÄK) zur ärztlichen Sterbebegleitung in der Fassung vom Februar 2011 abgelehnt.
Die hessischen Delegierten begründeten ihre Haltung damit, dass die neue Formulierung in den Grundsätzen der BÄK, dass die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe sei, impliziere, dass die Mitwirkung beim Suizid eine zwar nicht ärztliche, aber private, individuelle Aufgabe sein könnte.
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Im Vorwort der im Februar 2011 im Deutschen Ärzteblatt publizierten Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es: „ Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist hingegen keine ärztliche Aufgabe.“ Diese Aussage bekräftigt, so die Bundesärztekammer, die Grundaussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung. Sie trete an die Stelle der bisherigen Feststellung, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche.
„Damit werden die verschiedenen und differenzierten individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft anerkannt, ohne die Grundausrichtung und die grundlegenden Aussagen zur ärztlichen Sterbebegleitung infrage zu stellen“, schreibt der BÄK-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe im Vorwort zu den Grundsätzen.
Eine Differenzierung der „verschiedenen individuellen Moralvorstellungen von Ärzten in einer pluralistischen Gesellschaft“ sei aber aus ärztlicher und ethischer Sicht problematisch, so die hessischen Delegierten. © hil/aerzteblatt.de
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