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| Philipp Rösler /dpa |
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Auf Basis der GBA-Vorgaben verhandeln dann auf Länderebene wie bisher Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) über die regionale Bedarfsplanung. Diese darf, um den Bedürfnissen vor Ort gerecht zu werden, von den GBA-Richtlinien abweichen.
Neu ist, dass die Länder auch hier mit einbezogen werden: Sie können Vorschläge in die Länderkommission einbringen und an den Beratungen teilnehmen. Mitentscheiden dürfen sie hingegen nicht, erhalten aber ein Beanstandungsrecht: Kassen und KV müssen die Bedarfsplanung von einer Länderbehörde absegnen lassen.
Hierbei soll es sich lediglich um eine Rechtsaufsicht handeln. Inwieweit die Länder über diesen Weg auch inhaltlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Länderkommissionen nehmen können, bleibt abzuwarten.
Darüber hinaus versucht das Versorgungsgesetz, unterversorgte Regionen für junge Ärztinnen und Ärzte attraktiver zu machen. Dabei setzt das Bundesgesundheitsministerium vor allem auf Anreize. „Wir werden mit Strafen keinen Arzt aufs Land bekommen“, erklärte Rösler.
Vor allem die Abstaffelung der Regelleistungsvolumina (RLV) und drohende Regressforderungen würden Ärzte davon abhalten, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen. Deshalb soll dort die Abstaffelung ausgesetzt werden. Die KVen werden verpflichtet, für alle Planungsbezirke Praxisbesonderheiten zu definieren. Dies soll Regressen aufgrund einer besonderen Patientenklientel vorbeugen und für die Ärzte mehr Transparenz schaffen.
Neue Instrumente zum Abbau der Überversorgung wird es mit dem Versorgungsgesetz nicht geben. Lediglich die Möglichkeiten für die KVen, einen Praxissitz in überversorgten Regionen aufzukaufen, wurden erweitert. Sie erhalten ein Vorkaufsrecht, wenn ein Praxissitz angeboten wird. Auch ein Verzicht auf die Kassenzulassung kann finanziell durch die KV gefördert werden. Die Maßnahmen werden weiterhin aus den Mitteln der KVen finanziert.
Ein Streitpunkt bei den Verhandlungen um die Eckpunkte war unter anderen die Organisation Medizinischer Versorgungszentren (MVZ). Die aktuellen Vorschläge sehen vor, dass nur Vertragsärzte und Krankenhäuser MVZ gründen dürfen. Als Geschäftsform sind nur Personengesellschaften oder GmbHs erlaubt.
Die Mehrheit der Anteile eines MVZ muss nicht – wie noch im Koalitionsvertrag vorgesehen war - in ärztlicher Hand liegen. Allerdings werden Vertragsärzte beim Kauf eines Praxissitzes gegenüber einem MVZ bevorzugt, bei dem die Anteilsmehrheit nicht in ärztlicher Hand liegt.
Das Eckpunktepapier enthält zudem weitere Vorschläge, deren Tragweite jedoch erst zu ermessen sein wird, wenn ein Referentenentwurf für das geplante Versorgungsgesetz vorliegt. So will es die Koalition ermöglichen, dass die einzelnen KVen in Zukunft wieder stärker Einfluss auf die Honorarverteilung nehmen können.
Die Regelung der Vergütung soll – unter Berücksichtigung der Trennung von haus- und fachärztlichem Versorgungsbereich – Aufgabe der einzelnen KV sein; über ihren Honorarverteilungsmaßstab müsste sie sich demnach mit den Krankenkassen nur noch „ins Benehmen“ setzen.
Weiter heißt es: „Gesetzliche Regelungen und Aufgabenzuweisungen an den Bewertungsausschuss werden aufgehoben, soweit sie den Gestaltungsspielräumen der Regionalisierung entgegenstehen“.
An anderer Stelle wird darauf verwiesen, dass KVen in Zukunft die Möglichkeit zu länderübergreifenden Zusammenschlüssen gegeben werden soll, wie sie Krankenkassen und deren Landesverbänden bereits zusteht.
Was die Wirtschaftlichkeitsprüfungen betrifft, so sollen Versicherte zum einen den gesetzlichen Anspruch erhalten, sich notwendige Heilmittelbehandlungen langfristig genehmigen zu lassen; diese sollen dann nicht mehr Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen sein.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sollen zudem verpflichtet werden, auf Bundesebene zu definieren, was als Praxisbesonderheit einzustufen ist. Dies solle bei verordnenden Ärztinnen und Ärzten von vornherein für Klarheit sorgen, betonte Rösler. Er verwies in diesem Zusammenhang auf Eindrücke, die er kurz nach Amtsantritt in den Praxen von Kollegen und Kolleginnen gesammelt habe.
Das Eckpunktepapier enthält auch einige wenige Passagen zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung. Der Gesundheitsminister hatte dazu bekanntlich Ende Februar ausführlichere Vorschläge präsentiert.
Nunmehr wird bekräftigt, dass ein eigenständiger Bereich unter der Überschrift ambulante spezialärztliche Versorgung stufenweise im System verankert werden soll. Inhaltlich betrifft dieser in erster Linie ambulante Operationen (§ 115 SGB V) und die ambulante Versorgung von Patienten mit besonderen Krankheitsverläufen oder seltenen Erkrankungen (§ 116 b SGB V).
Dabei sollen die gleichen Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärzte wie für Krankenhausärzte gelten, salopp wird dies umschrieben mit „wer kann, der darf“. Dass die betreffenden Ärzte die notwendigen Kenntnisse besitzen, sollen sie gegenüber einer „noch zu bestimmenden Stelle auf Landesebene“ nachweisen, wie es in den Eckpunkten heißt.
Rösler hatte vor wenigen Wochen noch vorgeschlagen, die finanziellen Nachteile der Vertragsärzte im Hinblick auf Investitionen durch Abschläge bei den Krankenhäusern zu kompensieren. Dieser Aspekt taucht in den Eckpunkten nun nicht mehr auf.
Rösler bekräftigte auf Nachfrage darüber hinaus, dass die derzeit geltende Ausgabenbegrenzung für das ambulante Operieren nicht erst 2013, sondern schon mit Wirkung für das Jahr 2012 aufgehoben werden soll.
Der CDU-Gesundheitsexperte Jens Spahn sprach von einem „Durchbruch“ beim Versorgungsgesetz: „Nach monatelangen Verhandlungen haben wir Eckpunkte für ein GKV-Versorgungsgesetz gefunden, die einen guten und fairen Kompromiss der Positionen der Länder und der beiden Koalitionsfraktionen darstellen.“
Der Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz, Hessens Sozialminister Stefan Grüttner (CDU), kritisierte in einer Erklärung, die Eckpunkte enthielten die am Mittwoch zwischen den Landesministern und Rösler ausgehandelten Kompromisse nicht. Dies sei nicht akzeptabel.
So sollten die Länder nach dem Koalitionspapier kein Beanstandungsrecht in Bezug auf Versorgungsverträge zwischen einer Krankenkasse und bestimmten Leistungserbringern bekommen. Des Weiteren fehle die Verpflichtung für die Krankenkassen, Landesbeauftragte mit Abschlussvollmacht zu bestellen.
Die CSU zeigte sich demgegenüber zufrieden mit den Eckpunkten. „Mit einem umfassenden Katalog von Anreizen und finanziellen Unterstützungen wird es Ärzten erleichtert, sich in ländlichen oder strukturschwachen Regionen niederzulassen“, erklärte der CSU-Gesundheitsexperte Johannes Singhammer.
Die Grünen kritisierten die Pläne als ungenügend. „Das Versorgungsgesetz wird die Versorgung nicht verbessern“, erklärte ihr Gesundheitsexperte Harald Terpe. „Statt echte Strukturreformen für mehr Qualität auf den Weg zu bringen, doktert die Koalition an einzelnen Symptomen herum.“
Die Linken äußerten die Vermutung, dass die Neuregelung finanzielle Mehrbelastungen für die Versicherten bringen werde. Schwarz-Gelb plane ein „Ärztebeglückungspaket, das die Versicherten über Zusatzbeiträge bezahlen sollen“, erklärte die Linken-Gesundheitsexpertin Martina Bunge.
Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes begrüßte die Eckpunkte als guten, ersten Schritt gegen den Hausärztemangel auf dem Land. „Allerdings vermissen wir Maßnahmen, um die teure und unnötige Überversorgung, die es in den meisten anderen Gebieten gibt, abzubauen. Überversorgung abbauen und Unterversorgung verhindern sind zwei Seiten derselben Medaille“, betonte v. Stackelberg.
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