Großer BGH-Strafsenat prüft Bestechlichkeit von Vertragsärzten
Donnerstag, 5. Mai 2011
Karlsruhe – Firmen umgarnen Ärzte gerne mit teuren Geschenken, damit ihre Produkte häufiger verschrieben werden. Dieses Modell steht auf der Kippe. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sieht in dem Modell laut einem Beschluss vom Donnerstag Bestechung.
Die Ärzte handeln nach Ansicht der Richter bei der Verschreibung etwa von therapeutischen Hilfsmitteln nicht als Selbstständige, sondern als Amtsträger der gesetzlichen Kassen und könnten deshalb wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bestraft werden. Die Richter wollen den Fall wegen dessen Bedeutung aber dem Großen BGH-Strafsenat vorlegen, um eine einheitliche Rechtsfortbildung zu ermöglichen.
Im aktuellen Fall hatte eine Firma Ärzten die Kosten für teure Reizstromgeräte in ihren Praxen ganz oder teilweise erlassen. Die Ärzte sollten dafür im Gegenzug ihren Patienten solche Geräte für die Anwendung zu Hause verschreiben.
Dieses Geschäft funktionierte laut BGH so gut, dass Ärzte zwischen September 2004 und November 2008 mehr als 70.000 der Geräte verordneten, deren Kosten die Firma dann gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse abrechnete.
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Die Staatsanwaltschaft im niedersächsischen Verden sah darin Bestechung und wollte bei dem Unternehmen rund 350.000 Euro Wertersatz abschöpfen. Ob die Firma zahlen muss und Ärzte künftig wegen Bestechlichkeit verurteilt werden können, prüft nun der der Große Strafsenat des BGH.
In ihm sind neben dem BGH-Präsident je zwei Richter der insgesamt fünf Strafsenate vertreten. Das Gremium tritt zusammen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Gerichts zu sichern, aber auch, wenn ein Senat eine Rechtsfrage anders als ein anderer Senat beantworten will.
Nach Ansicht von Dina Michels, Korruptionsbeauftragter der Krankenkasse KKH-Allianz, sind Korruption oder Betrug und Untreue in allen Bereichen des Gesundheitswesens weit verbreitet. Den Schaden bezifferte Michels am Donnerstag im Deutschlandradio Kultur auf sechs bis 24 Milliarden Euro im Jahr.
© afp/aerzteblatt.de
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