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Bundesärztekammer für Verbot der Beihilfe zum Suizid

Dienstag, 10. Mai 2011

Berlin – In der Neufassung der (Muster-)Berufsordnung (MBO), über die beim 114. Deutschen Ärztetag Anfang Juni in Kiel beraten wird und die heute auf der Homepage der Bundes­ärzte­kammer veröffentlicht wurde, heißt es: „Ärztinnen und Ärzten haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Damit hat die Bundes­ärzte­kammer deutlich Stellung bezogen.

In der gegenwärtig geltenden Berufsordnung ist nämlich kein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Beihilfe zum Suizid enthalten. „Mit der vorgeschlagenen Formulierung muss und kann nicht mehr interpretiert werden. Es ist jetzt für jeden klar, dass Ärzte keinen Suizid unterstützen dürfen“, sagte heute der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe.

Die Neuformulierung der MBO nehme auch Bezug auf die bereits im Februar vorgenommene Überarbeitung der Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Die Grundsätze sollten Ärztinnen und Ärzten eine Orientierung bei ihrer schwierigen Aufgabe der Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Patienten geben.

„Die Grundsätze stellen klar und unmissverständlich fest, was nicht zu dieser Aufgabe gehört, nämlich die Tötung des Patienten, auch wenn sie auf dessen Verlangen erfolgt und die Beihilfe zum Suizid des Patienten“, betonte Hoppe.

Die Formulierung in den Grundsätzen, dass ärztliche Beihilfe zum Suizid keine ärztliche Aufgabe sei, hatte allerdings für Irritationen gesorgt. Kritiker sahen darin eine Aufweichung gegenüber der Formulierung der Fassung der Grundsätze aus dem Jahr 2004, worin es hieß, dass die Mitwirkung des Arztes an der Selbsttötung des Patienten dem ärztlichen Ethos widerspreche.

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So lehnten beispielsweise die Ärztekammer Hessen und die Ärztekammer Westfalen-Lippe eine ärztliche Beihilfe zum Suizid und auch die überarbeiteten Grundsätze deutlich ab.

Die hessischen Delegierten betonten, dass es ein entscheidender Unterschied sei, ob Ärztinnen und Ärzte Patienten am Ende des Lebens begleiten, wie es ihre Aufgabe sei, anstatt ihnen zu einem selbst herbeigeführten Tod zu verhelfen.

„Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht den ethischen Grundsätzen unseres Selbstverständnisses“, sagte der Kammerpräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Theodor Windhorst.

Hoppe vertritt die Ansicht, dass die Ärzteschaft  mit den neugefassten Grundsätzen und der Novellierung des Paragraf 16 der MBO die Ärzteschaft klarer und deutlicher Stellung beziehe als in der Vergangenheit. „Sie nimmt Bezug auf Würde und Wille des Patienten und verdeutlicht gleichzeitig, wo die Grenze ärztlichen Handelns gezogen wird, die auch auf Wunsch des Patienten nicht überschritten werden darf.“ © Kli/aerzteblatt.de

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advokatus diaboli
am Mittwoch, 11. Mai 2011, 07:36

Abschied von der individuellen Gewissensfreiheit

Mit der geplanten Neuregelung werden erkennbar ohne Not fundamentale Grundrechte versenkt. Diejenigen, die da "glaubten", die BÄK trete für eine Liberalisierung ein, sehen sich nunmehr "getäuscht" und es bleibt zu hoffen, dass die Landesärztekammern die vorgeschlagene Regelung nicht (!) übernehmen.
Die BÄK hat ihre "Normsetzungskompetenz" überschritten und ist bereit, eine berufsrechtliche Regelung auf den Weg zu bringen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder werden darauf zu achten haben, dass die geplante Regelung nicht Eingang in die entsprechenden Berufsgesetze der Länder finden wird.

Wahrlich keiner guter Tag für Ärzteschaft, an dem angekündigt wird, dass einige Vorstandsmitglieder der BÄK bereit sind, in bedeutsame Grundrechte ihrer Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen einzugreifen - es sei denn, wir erblicken in dem "Arztethos" ein neues "Evangelium", dass nach "Wahrheit" strebt und hierüber nicht mehr verhandelt werden darf. Das Arztethos kommt so einem Dogma gleich, dass in seinen Wirkungen den kirchenspezifischen Dogmen in nichts nachstehen dürfte.

Lutz Barth
cwalther
am Dienstag, 10. Mai 2011, 22:06

Noch ist die Beihilfe zum Suizid den Ärzten erlaubt!

Man muß den Kirchenlichtern in der organisierten Ärzteschaft, die jetzt endlich die Musterberufsordnung ändern wollen, in gewisser Weise dankbar sein: Wenn man sich Berufsordnungen von Landesärztekammern ansieht, findet man dort keine Aussagen zur Hilfe beim Suizid. Dies und der aus liberaler Sicht reaktionäre Vorstoß, nun ein Verbot explizit auszusprechen, lassen für jeden logisch Denkenden nur den Schluß zu, daß die Beihilfe zum Suizid bisher den Ärzten seitens ihrer Standesorgaisationen anheimgestellt und keineswegs verboten war. Faktisch war sie somit erlaubt, und wie Herr Hoppe in letzter Zeit selber festgestellt hat, ist in den vergangenen Jahrzehnten auch kein Arzt in der BRD wegen Beihilfe zum Suizid verurteilt worden.

Mal sehen, wo die Reise nun hinführt. Vielleicht gibt es dann demnächst einen innerdeutschen Sterbetourismus, es sei denn dass tatsächlich ALLe LÄKs die geänderte MBO übernehmen.

Cui bono - diese Frage an die Betreiber der Initiative beantwortet sich mindestens in zwei Weisen: Sie verdankt sich einer rückwärtsgewandten christlichen Sichtweise; und sie kommt einem industriellen Interesse an den Profiten, die mit lange Leidenden zu machen sind, entgegen - zwei Aspekte, die im übrigen in bester Harmonie koexistieren können.

Christian Walther, Marburg

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