Kassel/Berlin – Ärzte können homöopathische und anthroposophische Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Allerdings müssen die Medikamente als Therapiestandard in der Anlage I, der sogenannten OTC-Übersicht, der Arzneimittel-Richtlinie aufgelistet sein.
Entscheidend sind außerdem die Erkrankung und das Therapieziel, mit dem die Ärzte das Präparat verordnen. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) Mitte Mai in Kassel entschieden und damit die Rechtsauffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Zusammenhang mit anthroposophischen Mistel-Präparaten bestätigt (Az.: B 6 KA 25/10 R).
Seit Januar 2004 müssen gesetzlich Versicherte alle nicht verschreibungspflichtigen Medikamente grundsätzlich selbst bezahlen. Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen sind von der Regelung ausgenommen.
Eine weitere Ausnahme sind einige frei verkäufliche Präparate (OTC-Präparate), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der G-BA hatte damals die Aufgabe, erstmals bis zum 31. März 2004 eine Liste dieser Präparate zu erstellen, welche die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, obwohl sie frei verkäuflich sind.
In der Folge entstand für Mistel-Präparate eine Auseinandersetzung darüber, ob sich diese Gleichstellung nur auf die Erkrankung bezieht, in diesem Fall „maligne Tumoren“ oder ob damit auch das Therapieziel „in der palliativen Therapie ... zur Verbesserung der Lebensqualität" umfasst.
Befürworter der anthroposophischen Therapierichtung vertraten die Rechtsauffassung, wichtig sei nur die Erkrankung, also der maligne Tumor, so dass das anthroposophische Mistel-Präparat Helixor auch für die kurative, adjuvante Therapie maligner Tumoren verordnet werden dürfe. Der G-BA sah dies als Fehlinterpretation seiner Regelung an. Das Gericht folgte nun seiner Auffassung.
| Versenden | Teilen |
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.